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Baurecht - OÖNorm
BauRallg implizitRechtssatz
Hebt ein späterer Bebauungsplan einen früheren nicht ausdrücklich auf, dann ist der frühere Bebauungsplan nur insoweit derogiert, als er zum späteren in Widerspruch steht. Bei einer bloßen Ergänzung des früheren Bebauungsplanes beseitigt die Aufhebung des späteren Bebauungsplanes durch den VfGH nicht den früheren Bebauungsplan.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000861.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023