RS Vwgh 2007/1/31 2006/12/0108

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §32 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §32 Abs2 idF 1994/550;
GehG 1956 §32 Abs3 idF 1994/550;
PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat (auch) in ihrer rechtlichen Beurteilung des nach dem zweiten Satz des § 32 Abs. 1 GehG bzw. nach § 32 Abs. 3 GehG maßgeblichen ruhegenussfähigen Monatsbezuges für die Vorfunktion geirrt (vgl. zur Auslegung dieses Begriffes das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2004/12/0033). Danach durfte die belangte Behörde nicht ohne nähere Prüfung des wahrscheinlichsten Optionsverhaltens des Beschwerdeführers (in der Beschwerde wird behauptet, er hätte in das Funktionszulagenschema optiert) dessen Verbleiben im Dienstklassenschema fingieren. Diese Prüfung des an Hand eines Bezugsvergleiches zu ermittelnden rationalen Optionsverhaltens im gedachten Fall der Beibehaltung der Vorfunktion (bei welchem auch die Möglichkeit einer Option in zeitlicher Nähe zu der sich abzeichnenden Ruhestandsversetzung in Betracht zu ziehen ist) hatte hier ungeachtet des Umstandes zu erfolgen, dass der Beschwerdeführer von der ihm schon vor dem 1. Jänner 2000 offen gestandenen Möglichkeit einer Option (zunächst in einer Situation, in der sich seine Ruhestandsversetzung noch nicht abgezeichnet hat) keinen Gebrauch gemacht hat. Das aus einem (für den VwGH nicht verbindlichen) Rundschreiben abgeleitete Ziel, eine Benachteiligung jener Beamter zu vermeiden, deren auf Basis einer Optierung in das Funktionszulagenschema ermittelter ruhegenussfähiger Monatsbezug nach § 32 Abs. 1 und 2 GehG geringer wäre als jener, den sie bei Verbleib im Dienstklassenschema erzielt hätten, lässt sich auch nach der in dem zitierten Erkenntnis vom 9. Juni 2004 vertretenen Auslegung erreichen. Bei der demnach zu prüfenden hypothetischen Höhe des Bezuges für die Vorfunktion im Dienstklassenschema sind zwar Gehaltsvorrückungen, nicht jedoch im Ermessen der Dienstbehörde liegende Beförderungen in höhere Dienstklassen zu prüfen. Dementsprechend haben derartige (erhoffte) Beförderungen auch bei der Prüfung des hypothetischen Optionsverhaltens des Beamten außer Betracht zu bleiben. Weiters Ausführungen zum (bezugsrechtlichen) Ergebnis des hypothetischen rationalen Optionsverhaltens "bei Beibehaltung der Vorfunktion" im Beschwerdefall sowohl für den Fall, dass die Berechnung (ausschließlich) nach § 32 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 GehG vorzunehmen wäre, als auch für den Fall, dass die Berechnung nach § 32 Abs. 3 GehG vorzunehmen wäre (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 9. Juni 2004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120108.X05

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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