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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §3 litb impl;Rechtssatz
Ein Ansuchen um Verleihung einer Konzession für das Taxigewerbe, welche zwar auf einen Standort in Wien lautet, jedoch ausschließlich zum Befahren der im Gebiet der Gemeinde Schwechat, demnach im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, bestehenden Standplätze berechtigen soll, enthält einen unlösbaren Widerspruch. Die Behörde hat ein derartiges Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Der Magistrat der Stadt Wien ist nicht ermächtigt, der Entscheidung über ein Konzessionsansuchen für das Taxigewerbe die Bedarfsverhältnisse außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches zu Grunde zu legen; die BH Wien-Umgebung hingegen ist nicht ermächtigt eine Konzession für das Taxi-Gewerbe mit einem Standort außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches zu verleihen. Daher Zurückweisung eines derartigen Ansuchens und somit auch keine Legitimation zu einer Säumnisbeschwerde (Ausübung: Flughafen Schwechat, Standort: Wien II).Ein Ansuchen um Verleihung einer Konzession für das Taxigewerbe, welche zwar auf einen Standort in Wien lautet, jedoch ausschließlich zum Befahren der im Gebiet der Gemeinde Schwechat, demnach im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, bestehenden Standplätze berechtigen soll, enthält einen unlösbaren Widerspruch. Die Behörde hat ein derartiges Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Der Magistrat der Stadt Wien ist nicht ermächtigt, der Entscheidung über ein Konzessionsansuchen für das Taxigewerbe die Bedarfsverhältnisse außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches zu Grunde zu legen; die BH Wien-Umgebung hingegen ist nicht ermächtigt eine Konzession für das Taxi-Gewerbe mit einem Standort außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches zu verleihen. Daher Zurückweisung eines derartigen Ansuchens und somit auch keine Legitimation zu einer Säumnisbeschwerde (Ausübung: Flughafen Schwechat, Standort: Wien römisch zwei).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001660.X01Im RIS seit
25.02.2003