Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur KEG als Dienstgeberin beschäftigt sein und daher auch der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegen (Hinweis E 17.3.2004, 2001/08/0170). Eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt hingegen nur in Frage, wenn auf Grund der jeweiligen Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten ist (Hinweis zu § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auch auf die E 24.1.2006, 2003/08/0231, und 2004/08/0120). Es ist daher auch beim Kommanditisten mit Arbeitsverpflichtung zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handelt (Hinweis zum Gesellschafter einer OEG ohne Geschäftsführungsbefugnis auf das E 23.4.1996, 94/08/0073).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080178.X01Im RIS seit
06.03.2007Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015