RS Vwgh 2007/1/31 2005/08/0178

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §4 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist kann in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zur KEG als Dienstgeberin beschäftigt sein und daher auch der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegen (Hinweis E 17.3.2004, 2001/08/0170). Eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kommt hingegen nur in Frage, wenn auf Grund der jeweiligen Tätigkeit nicht bereits eine anderweitige Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten ist (Hinweis zu § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auch auf die E 24.1.2006, 2003/08/0231, und 2004/08/0120). Es ist daher auch beim Kommanditisten mit Arbeitsverpflichtung zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handelt (Hinweis zum Gesellschafter einer OEG ohne Geschäftsführungsbefugnis auf das E 23.4.1996, 94/08/0073).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080178.X01

Im RIS seit

06.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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