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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0221 E 20. Dezember 2006 RS 5Stammrechtssatz
Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis ist es unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer nur um eine solche in Bezug auf eine bestimmte übernommene Arbeitspflicht und daher um eine Person als Vertreter geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung auch zu erfüllen (Hinweise E 19.6.1990, 88/08/0200, und E 17.3.1965, 1101/64).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080176.X04Im RIS seit
06.03.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015