TE Vwgh Erkenntnis 1976/9/15 1154/76

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Veröffentlicht am 15.09.1976
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z1;
StVO 1960 §94b;
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. StVO 1960 § 94b gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 94b gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 94b gültig von 22.12.1977 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1977

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Baumgartner, Dr. Drexler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des AS in I, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. April 1976, Zl. IIb 2-V-2338/2-76, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Baumgartner, Dr. Drexler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des AS in römisch eins, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. April 1976, Zl. IIb 2-V-2338/2-76, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.445,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 1975 aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 1975 gegen 1.40 Uhr als Lenker des Taxifahrzeuges T ... die Seilergasse in Innsbruck trotz bestehenden Fahrverbotes befahren. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, daß sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe, daß der Beschwerdeführer mit seinem Taxi am 8. Juni 1975 gegen 1.40 Uhr in die Fußgängerzone der Innsbrucker Altstadt eingefahren sei. Der Meldungsleger habe beobachtet, wie er sich in die P-bar begeben und nach einigen Minuten wieder zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß er von einer Dame den Auftrag bekommen habe, sie zum Hotel "R" zu fahren. Obwohl er dort geläutet habe, habe niemand geöffnet. Er sei darauf von seinem Fahrgast gebeten worden, in die P-bar zu gehen, um dorthin eine Nachricht zu überbringen. Später habe er seine diesbezügliche Aussage dahingehend modifiziert, daß er von einem Mädchen in der Bar einen Schlüssel holen hätte sollen. Als er denselben nicht bekommen habe, habe er dies seinem Fahrgast mitgeteilt und sodann die Altstadt sofort wieder verlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, daß er einen Hotelgast in die Altstadt gebracht, auf der Rückfahrt noch einen anderen Gast zugeladen habe und daß der ausschließliche Grund für das Befahren der Altstadt die Beförderung eines Hotelgastes gewesen sei. Da einerseits die Angaben des Beschwerdeführers somit widersprüchlich seien, andererseits die Behörde aber keine Veranlassung sehe, an den klaren Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, bestünden keine Bedenken, die letzteren der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer habe im übrigen auch nicht glaubhaft machen können, daß es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine notwendige Fahrt in die Altstadt gehandelt habe.Die Bundespolizeidirektion Innsbruck sprach mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 1975 aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 1975 gegen 1.40 Uhr als Lenker des Taxifahrzeuges T ... die Seilergasse in Innsbruck trotz bestehenden Fahrverbotes befahren. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO 1960 begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, daß sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe, daß der Beschwerdeführer mit seinem Taxi am 8. Juni 1975 gegen 1.40 Uhr in die Fußgängerzone der Innsbrucker Altstadt eingefahren sei. Der Meldungsleger habe beobachtet, wie er sich in die P-bar begeben und nach einigen Minuten wieder zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, daß er von einer Dame den Auftrag bekommen habe, sie zum Hotel "R" zu fahren. Obwohl er dort geläutet habe, habe niemand geöffnet. Er sei darauf von seinem Fahrgast gebeten worden, in die P-bar zu gehen, um dorthin eine Nachricht zu überbringen. Später habe er seine diesbezügliche Aussage dahingehend modifiziert, daß er von einem Mädchen in der Bar einen Schlüssel holen hätte sollen. Als er denselben nicht bekommen habe, habe er dies seinem Fahrgast mitgeteilt und sodann die Altstadt sofort wieder verlassen. In der Folge habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, daß er einen Hotelgast in die Altstadt gebracht, auf der Rückfahrt noch einen anderen Gast zugeladen habe und daß der ausschließliche Grund für das Befahren der Altstadt die Beförderung eines Hotelgastes gewesen sei. Da einerseits die Angaben des Beschwerdeführers somit widersprüchlich seien, andererseits die Behörde aber keine Veranlassung sehe, an den klaren Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, bestünden keine Bedenken, die letzteren der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer habe im übrigen auch nicht glaubhaft machen können, daß es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine notwendige Fahrt in die Altstadt gehandelt habe.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung weist der Beschwerdeführer auf die für das in Rede stehende Fahrzeug vom Magistrat Innsbruck mit Bescheid vom 6. September 1974 erteilte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone hin, mit welcher ihm ein Einfahren in dieselbe unter Beachtung bestimmter Auflagen bewilligt worden sei. Nach Punkt 2 des genannten Bescheides dürften nur mutwillige bzw. nicht notwendige Fahrten nicht unternommen werden. Nun habe er sich im Verwaltungsverfahren dahingehend verantwortet, daß er einen Fahrgast in den Bereich der Fußgängerzone zum Hotel "R" habe bringen müssen. Diese Verantwortung sei durch das Beweisverfahren nicht entkräftet worden. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe später angegeben, er habe auf der Rückfahrt noch einen anderen Gast zugeladen, so müsse dem entgegengehalten werden, daß sich nicht die Aussage des Beschwerdeführers, sondern die des Meldungslegers in diesem Punkt geändert habe. Der Meldungsleger habe nämlich zunächst in der Anzeige nur von einem, in der Folge aber dann von zwei Fahrgästen gesprochen. Daß der Beschwerdeführer von Anfang an nicht auf den Umstand hingewiesen habe, daß er einen zweiten Fahrgast aus der Altstadt herausführte, sei gleichgültig, weil für das gegenständliche Verfahren nur wesentlich sei, ob der Beschwerdeführer berechtigterweise in die Altstadt eingefahren sei. Nun habe das Beweisverfahren widerspruchslos ergeben, daß die Einfahrt zwecks Transport eines Hotelgastes erfolgt sei. Ob dieser in dem angegebenen Hotel tatsächlich Quartier gefunden habe bzw. welche Vorfälle sich nach der Quartiersuche abspielten, habe auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluß. Im übrigen verkenne die erstinstanzliche Behörde, daß es sich bei dem in Rede stehenden Delikt nicht um ein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt handle. Ein Ungehorsamsdelikt läge nur vor, wenn der Beschwerdeführer über keine Bewilligung zum Befahren der Altstadt verfügen würde. Im gegenständlichen Fall bestehe jedoch eine Bewilligung, die lediglich laut ihrem Punkt 2 gewissen Einschränkungen unterworfen sei. Dafür aber, daß diese Einschränkungen vom Beschwerdeführer überschritten worden seien, sei die Behörde beweispflichtig. Allein die Tatsache, daß die Behörde der Auffassung sei, daß es sich im vorliegenden Fall um eine nicht notwendige Fahrt gehandelt habe, genüge für die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Das Beweisverfahren habe aber nichts darüber ergeben, daß die Einfahrt des Beschwerdeführers in die Altstadt mutwillig oder überflüssig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 1976 gab die Tiroler Landesregierung dem Rechtsmittel keine Folge. In der Begründung wird ausgeführt, daß, wie sich aus der Anzeige und den Berichten des Meldungslegers ergebe, dieser das in der Sailergasse haltende Taxifahrzeug des Beschwerdeführers beobachtet habe. Hiebei habe er wahrnehmen können, wie der Taxifahrer mit einem polizeibekannten Mädchen aus der P-bar gekommen und zu seinem Fahrzeug gegangen sei. In diesem habe sich ebenfalls eine polizeibekannte Prostituierte befunden. Daraufhin seien einige Worte gewechselt worden, worauf das Mädchen, welches zuvor aus dem Nachtlokal gekommen sei, zu dem Beschwerdeführer gesagt habe, er möge sie um 4.00 Uhr aus diesem Lokal abholen. Der Meldungsleger habe hören können, daß der Beschwerdeführer die im Auto befindliche Dame ständig mit "Du" ansprach, sodaß er angenommen habe, daß sich beide kennen müßten. Dem stehe die Rechtfertigung des Beschwerdeführers gegenüber, wonach er von einer weiblichen Person beauftragt worden sei, sie zum Hotel "R" zu bringen, daß sie jedoch dort keinen Einlaß gefunden und ihn sodann ersucht habe, in die P-bar zu gehen, um von einem Mädchen einen Schlüssel zu holen. Dies hätte der Beschwerdeführer getan und, nachdem der Schlüssel nicht ausgefolgt worden sei, habe er mit dem Fahrgast die Altstadt wieder verlassen. Würde nun die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Lichte der Wahrnehmungen des Meldungslegers betrachtet, müßte es sich bei dem Fahrgast um eine polizeibekannte Prostituierte gehandelt haben, welche der Beschwerdeführer gut gekannt habe. Damit erscheine die vorgebrachte Rechtfertigung widerlegt und klargestellt, daß es sich nicht um die Beförderung eines unbekannten Hotelgastes zu seiner Unterkunft und somit um eine notwendige Fahrt gehandelt habe. Selbst wenn aber dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt würde, wäre die Fahrt vom Hotel "R" zur P-bar eine unnotwendige Fahrt im Sinne des Bescheides des Magistrates Innsbruck vom 6. September 1974 gewesen. Die in diesem Bescheid enthaltene Auflage, wonach mutwillige bzw. nicht notwendige Fahrten in der Fußgängerzone der Altstadt nicht übernommen werden dürften, gelte nicht nur für die Einfahrt in, sondern auch für alle Fahrten innerhalb der Altstadt selbst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, daß er im Hinblick auf den Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 6. September 1974 grundsätzlich berechtigt war, in die Fußgängerzone der Altstadt einzufahren. Das Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich im gegenständlichen Fall um eine mutwillige bzw. nicht notwendige Fahrt gehandelt habe. Die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides stünden in keinem Einklang mit den Beweisergebnissen und seien daher aktenwidrig. Daraus, daß der Fahrgast dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein soll, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß es sich um eine nicht notwendige Fahrtgehandelt habe. Die belangte Behörde nehme zu Unrecht an, daß eine notwendige Fahrt nur bei Beförderung eines unbekannten Hotelgastes vorliege. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Fahrt notwendig sei oder nicht, sei für den Beschwerdeführer ausschließlich die Angabe des Fahrgastes, zu welchem Zweck dieser in die Altstadt einzufahren wünsche. Selbst wenn sich in der Folge diese Angabe als unrichtig herausstellen sollte, könne noch nicht von einer mutwilligen bzw. nicht notwendigen Fahrt vom Standpunkt des Taxilenkers aus gesprochen werden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe den Auftrag erhalten, einen Gast zum Hotel "R" zu bringen, sei durch nichts widerlegt worden und daher den Feststellungen zugrunde zu legen. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, weil er nicht erkennen lasse, daß es sich im vorliegenden Fall um eine nicht notwendige Fahrt gehandelt habe.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten.

Außer Streit steht, daß für die Fußgängerzone der Innsbrucker Altstadt, in welche der Beschwerdeführer mit dem Taxifahrzeug T ... am 8. Juni 1975 um zirka 1.40 Uhr eingefahren ist, zwar ein allgemeines Fahrverbot besteht, daß aber der Magistrat Innsbruck für den gegenständlichen Pkw mit Bescheid vom 6. September 1974 die zur Tatzeit gültige Bewilligung zur Einfahrt unter Beachtung bestimmter Auflagen erteilte.

Der für den vorliegenden Fall maßgebende Teil dieses Bescheides lautet wörtlich:

"Gemäß § 45 Abs. 2 und 94 b StVO 1960 .... wird Ihnen für Ihr"Gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 94 b StVO 1960 .... wird Ihnen für Ihr

Taxifahrzeug (Personenkraftwagen) mit dem Kennzeichen T ... die

... Bewilligung erteilt, unter Beachtung der nachfolgend angeführten Auflagen in die Fußgängerzone Altstadt einzufahren:

... Mutwillige bzw. nicht notwendige Fahrten (Fahrten von und zu Gaststätten mit nicht im Hause wohnhaften Gästen, Gruppen- und Besichtigungsfahrten u.dgl.) dürfen nicht übernommen werden."

Strittig ist im konkreten Fall lediglich die Frage, ob die gegenständliche Fahrt in der Altstadt eine mutwillige bzw. nicht notwendige war, weil nur bei Vorliegen einer solchen der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 hätte begehen können.Strittig ist im konkreten Fall lediglich die Frage, ob die gegenständliche Fahrt in der Altstadt eine mutwillige bzw. nicht notwendige war, weil nur bei Vorliegen einer solchen der Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO 1960 hätte begehen können.

Welche Fahrten nun als "mutwillige" oder "nicht notwendige" im Sinne des bereits mehrfach zitierten Bescheides des Magistrates der Stadt Innsbruck zu verstehen sind, wird lediglich durch Anführung einiger weniger, durchaus nicht jeden Zweifel ausschließende Beispiele umschrieben; wenn es auch die Behörde in der Hand hat, den Kreis der erlaubten bzw. der verbotenen Fahrten in die Altstadt in ihrer Ausnahmebewilligung festzusetzen, so ist nicht einzusehen, warum die in der Ausnahmebewilligung vom 6. September 1974 genannten Fahrten von und zu Gaststätten mit nicht im Hause wohnhaften Gästen oder Gruppen- und Besichtigungsfahrten mutwillige bzw. für den Lenker nicht notwendige Fahrten sein sollen. Jedenfalls kann aber die Frage nach der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer bestimmten Fahrt in der Altstadt nur dann beantwortet werden, wenn der Grund derselben im Einzelfall eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise geklärt wurde.

Die belangte Behörde stellt nun nicht in Abrede, daß der Transport eines Fahrgastes zu einem Hotel in der Altstadt als zulässige Fahrt im Sinne der bestehenden Ausnahmegenehmigung anzusehen ist; doch kann dies zweifellos nicht als einziges Beispiel für eine solche Fahrt angesehen werden. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hat sich der Beschwerdeführer von Anfang an damit verantwortet, daß er deshalb in die Fußgängerzone Altstadt eingefahren sei, weil er von einem Fahrgast den Auftrag erhalten habe, diesen zum Hotel "R" und, nachdem jener dort kein Quartier bekommen habe, weiter zur P-bar zu bringen, um einen Schlüssel zu holen. Auf Grund dieser Angaben kann - auch wenn im Verwaltungsverfahren die Anzahl der Fahrgäste nicht eindeutig geklärt wurde - die vorliegende Fahrt nicht ohne weiteres als mutwillig bzw. als nicht notwendig im Sinne des Bescheides des Magistrates Innsbruck bezeichnet werden.

Wenn nun die belangte Behörde vermeint, diesen Ausführungen des Beschwerdeführers allein im Hinblick auf die Angaben des Meldungslegers nicht folgen zu können, so ist nach Ansicht des Gerichtshofes dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, daß sich aus den Angaben des Sicherheitswachebeamten nicht ableiten läßt, sein Vorbringen sei unrichtig gewesen und er sei daher unzulässigerweise in der Altstadt gefahren. Denn die Beobachtungen des Meldungslegers, daß sich der Beschwerdeführer vor der P-bar mit einem polizeibekannten Mädchen unterhalten sowie die nicht einmal ganz eindeutig geklärte Behauptung des Wacheorgans, daß es sich bei dem Fahrgast ebenfalls um eine Prostituierte und Bekannte des Beschwerdeführers gehandelt habe (der angefochtene Bescheid

verwendet diesbezüglich die Worte "... muß es sich .... um eine

polizeibekannte Prostituierte gehandelt haben"), reichen nicht aus, um die Verantwortung des Beschwerdeführers ohne weiteres zu verwerfen, da sie einerseits nicht in Widerspruch mit seiner Sachverhaltsdarstellung stehen, andererseits selbst nichts über den Grund der gegenständlichen Fahrt des Beschwerdeführers in der Altstadt aussagen, sodaß sie zur Beurteilung der Frage, ob eine mutwillige bzw. nicht notwendige Fahrt vorliegt oder nicht, nicht herangezogen werden können.

Daraus ergibt sich aber, daß die belangte Behörde lediglich auf Grund der diesbezüglichen Angaben des Meldungslegers nicht zur Annahme berechtigt war, die in Frage stehende Fahrt des Beschwerdeführers in die Fußgängerzone der Innsbrucker Altstadt sei mutwillig bzw. nicht notwendig gewesen.

Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da somit die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Bei dieser Sachlage bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Vergütung eines Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen und die Mehrwertsteuer in dem genannten Pauschalbetrag bereits inbegriffen ist (vgl. etwa den Beschluß vom 29. September 1965, Zl. 638/65, Slg. Nr. 6774/A).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Vergütung eines Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen und die Mehrwertsteuer in dem genannten Pauschalbetrag bereits inbegriffen ist vergleiche , etwa den Beschluß vom 29. September 1965, Zl. 638/65, Slg. Nr. 6774/A).

Wien, am 15. September 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001154.X00

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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