RS Vwgh 2007/2/8 2006/15/0363

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §109a Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §47 Abs2;
EStG 1988 §84 Abs5;
EStG 1988 §94 Z5 litb;
UStG 1994 Anh Art28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich aus § 47 Abs. 2 EStG 1988 ebenso wenig wie aus anderen Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl. §§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Im Übrigen entspricht es der forensischen Erfahrung, dass auch (reine) Arbeitnehmerveranlagungsbescheide unter einer bestimmten (den Steuerpflichtigen zugeordneten) Steuernummer ergehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150363.X01

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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