RS Vwgh 1976/9/15 0521/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1976
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §2 Z3 litc idF 1963/119 ;
GJGebG 1962 TP3 Anm2 Z2;
GJGebG 1962 TP3 lita;
KO §46;
ZPO §477 Abs1 Z5;
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Von einem nichtigen Urteil kann nur dann keine Entscheidungsgebühr anfallen, wenn ein offenkundiges Scheinurteil, also ein absolut nichtiger Staatsakt vorliegt. Ein nach Eintritt der Konkurseröffnung gefälltes Urteil ist jedoch bloß nichtig, ohne deshalb absolut nichtig zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000521.X05

Im RIS seit

15.09.1976

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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