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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1617/52 E 13. Oktober 1954 VwSlg 3518 A/1954 RS 3Stammrechtssatz
Unter "dauernde" Ertragsquelle im Sinne des § 13 Abs 1 KOVG sind nicht unwiderrufliche, sondern wiederkehrende im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen zu verstehen.Unter "dauernde" Ertragsquelle im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG sind nicht unwiderrufliche, sondern wiederkehrende im Gegensatz zu einmaligen Vermögenszuflüssen zu verstehen.
Schlagworte
Einkommensermittlung und Absetzbarkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001073.X01Im RIS seit
06.08.2003