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AbgabenverfahrenNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Die Verjährung des Bemessungsrechtes (§ 209 Abs 1 BAO) wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist (hier: die gegen den von der Grunderwerbsteuer befreiten Käufer eines Grundstückes gerichteten Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind auch gegen den schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Verkäufer des Grundstückes wirksam).Die Verjährung des Bemessungsrechtes (Paragraph 209, Absatz eins, BAO) wird auch durch eine Handlung unterbrochen, die nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet ist (hier: die gegen den von der Grunderwerbsteuer befreiten Käufer eines Grundstückes gerichteten Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde sind auch gegen den schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Verkäufer des Grundstückes wirksam).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000934.X02Im RIS seit
12.04.2021Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021