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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1410/68 E 15. Jänner 1969 VwSlg 3841 F/1969; RS 3Stammrechtssatz
Wurde dem Steuerpflichtigen die Verbesserung einer wegen Fehlens der Begründung mangelhaften Berufung aufgetragen und legt er in der Folge zwar die bis dahin fehlende Steuererklärung vor, ohne jedoch die darin gemachten Angaben durch Beifügung etwa einer Bilanzabschrift zu erhärten, holt er also auf diese Weise die fehlende Begründung der Berufung nicht nach, dann kommt die Erteilung eines Ergänzungsauftrages iSd § 161 Abs 1 BAO nicht mehr in Betracht, es tritt vielmehr die Rechtsfolge des § 275 BAO ein.Wurde dem Steuerpflichtigen die Verbesserung einer wegen Fehlens der Begründung mangelhaften Berufung aufgetragen und legt er in der Folge zwar die bis dahin fehlende Steuererklärung vor, ohne jedoch die darin gemachten Angaben durch Beifügung etwa einer Bilanzabschrift zu erhärten, holt er also auf diese Weise die fehlende Begründung der Berufung nicht nach, dann kommt die Erteilung eines Ergänzungsauftrages iSd Paragraph 161, Absatz eins, BAO nicht mehr in Betracht, es tritt vielmehr die Rechtsfolge des Paragraph 275, BAO ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001093.X02Im RIS seit
29.09.1976Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013