Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §161 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des VF in K, vertreten durch Dr. Friedrich Schöppl-Sonnwalden, Rechtsanwalt in Feldbach, Hauptplatz 14/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. März 1976, Zl. B 45- 2/76, betreffend Entscheidung gemäß § 275 BAO hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1973, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des VF in K, vertreten durch Dr. Friedrich Schöppl-Sonnwalden, Rechtsanwalt in Feldbach, Hauptplatz 14/1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. März 1976, Zl. B 45- 2/76, betreffend Entscheidung gemäß Paragraph 275, BAO hinsichtlich der Berufung gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,--
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte vom Oktober 1974 bis Ende Jänner 1975 insgesamt sieben Anträge um Fristerstreckung für die Einbringung der Steuererklärung für das Jahr 1973 ein, die das Finanzamt unter Einräumung einer Frist von jeweils etwa acht bis zehn Tagen abwies; mit einem Ende Jänner erlassenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe fest und drohte zugleich eine weitere Zwangsstrafe an. Da der Beschwerdeführer auch in der Folge die Steuererklärung nicht einbrachte, setzte das Finanzamt bis Ende April noch drei weitere Zwangsstrafen fest. Auch in dieser Zeit brachte der Beschwerdeführer noch Fristerstreckungsanträge ein, zuletzt den Antrag vom 30. April 1975, in dem er zur Abgabe der angeforderten Steuererklärungen eine Frist bis 10. Mai 1975 begehrte.
Im Juli 1975 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1973, dem eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zugrunde lag. Einem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend gab das Finanzamt mit Schreiben vom 21. August 1975 dem Beschwerdeführer gemäß § 245 BAO die Bemessungsgrundlagen (teilweise fehlende Begründung) bekannt. In der - nach Ablehnung eines Fristerstreckungsansuchens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufungsfrist - gegen den Bescheid des Finanzamtes im September 1975 eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Berufung richte sich "in erster Linie gegen den ergangenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1973 in seinem gesamten Umfang, weil die dortige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1973 gemäß den Bestimmungen des § 184 der BAO nicht den tatsächlichen Ergebnissen dieses Jahres entsprechen." Der Beschwerdeführer beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und ihn zur Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuer für das Jahr 1973 "erklärungsgemäß zur Veranlagung zu bringen". Zu diesem Zwecke werden, so führte er aus, "die dementsprechenden Steuererklärungen für das Jahr 1973 samt den dazugehörigen Unterlagen nachgereicht." Damit werde auch die Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 1973 bekämpft, weil das Betriebsvermögen keinen wesentlichen Schwankungen unterliege, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1972 rechtfertigen würde. Auch die Besteuerung des Umsatzes für das Jahr 1973 nach vereinbarten Entgelten sei zu Unrecht erfolgt, da für diese die erzielten Umsätze der Jahre 1971 und 1972 hiefür nicht maßgebend seien. Diese Aussagen würden durch die Nachreichung der diesbezüglichen Erklärungen erhärtet. Die Berufung wendet sich schließlich auch gegen den Verspätungszuschlag und gegen die festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer- und Gewerbesteuer für das Jahr 1975.Im Juli 1975 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1973, dem eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, BAO zugrunde lag. Einem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend gab das Finanzamt mit Schreiben vom 21. August 1975 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 245, BAO die Bemessungsgrundlagen (teilweise fehlende Begründung) bekannt. In der - nach Ablehnung eines Fristerstreckungsansuchens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufungsfrist - gegen den Bescheid des Finanzamtes im September 1975 eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Berufung richte sich "in erster Linie gegen den ergangenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1973 in seinem gesamten Umfang, weil die dortige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1973 gemäß den Bestimmungen des Paragraph 184, der BAO nicht den tatsächlichen Ergebnissen dieses Jahres entsprechen." Der Beschwerdeführer beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und ihn zur Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuer für das Jahr 1973 "erklärungsgemäß zur Veranlagung zu bringen". Zu diesem Zwecke werden, so führte er aus, "die dementsprechenden Steuererklärungen für das Jahr 1973 samt den dazugehörigen Unterlagen nachgereicht." Damit werde auch die Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 1973 bekämpft, weil das Betriebsvermögen keinen wesentlichen Schwankungen unterliege, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 rechtfertigen würde. Auch die Besteuerung des Umsatzes für das Jahr 1973 nach vereinbarten Entgelten sei zu Unrecht erfolgt, da für diese die erzielten Umsätze der Jahre 1971 und 1972 hiefür nicht maßgebend seien. Diese Aussagen würden durch die Nachreichung der diesbezüglichen Erklärungen erhärtet. Die Berufung wendet sich schließlich auch gegen den Verspätungszuschlag und gegen die festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer- und Gewerbesteuer für das Jahr 1975.
Das Finanzamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. September 1975 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 275 BAO, in dem sie eine Frist bis zum 10. September 1975 setzte und folgende Mängel festhielt:Das Finanzamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. September 1975 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 275, BAO, in dem sie eine Frist bis zum 10. September 1975 setzte und folgende Mängel festhielt:
"1. In Ihrer gegenständlichen Berufung fehlt insbesondere, inwieweit und in welchen Umfang Sie den Steuerbescheid 1973 bekämpfen, sowie auch das Begehren, inwieweit der gegenständliche Steuerbescheid einer Berichtigung zugeführt werden sollte.
2. Es wurden zur Erhärtung des eingebrachten Rechtsmittels die erforderlichen Steuererklärungen 1973 samt den erforderlichen Unterlagen bis jetzt nicht vorgelegt."
Mit Bescheid vom 26. September 1975 sprach das Finanzamt aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1973 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gilt.Mit Bescheid vom 26. September 1975 sprach das Finanzamt aus, daß die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1973 gemäß Paragraph 275, BAO als zurückgenommen gilt.
Die dagegen erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Steiermark mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Berufung gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1973 ein konkretes Berufungsbegehren nicht enthalten habe und der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes zu Recht erteilt worden sei, weil in der Berufung keine einzige konkrete Ziffer genannt sei, die erkennen lassen würde, inwiefern der Bescheid geändert werden solle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muß die Berufung außer der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, ferner die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und schließlich eine Begründung. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung den Umsatzsteuer, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1973 "in seinem gesamten Umfang" angefochten und beantragt hat, ihn "erklärungsgemäß zur Veranlagung zu bringen", entsprach die Berufung dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. b BAO. Mit der bloßen Erklärung, ihn "erklärungsgemäß" zu veranlagen, hat der Beschwerdeführer aber nicht zu erkennen gegeben, welche Änderungen er beantragt, da er die angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt hat. Vollends fehlt es auch an der Begründung der eingebrachten Berufung. Daß eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO nicht "den tatsächlichen Ergebnissen" entspricht, liegt im Wesen der unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehenen Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung kann daher nicht als Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO angesehen werden. Dies hat offenbar auch den Beschwerdeführer veranlaßt, an zwei Stellen seiner Berufung in Aussicht zu stellen, daß die Steuererklärungen für das Jahr 1973 samt den dazugehörigen Unterlagen nachgereicht werden.Gemäß Paragraph 250, Absatz eins, BAO muß die Berufung außer der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, ferner die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und schließlich eine Begründung. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung den Umsatzsteuer, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid 1973 "in seinem gesamten Umfang" angefochten und beantragt hat, ihn "erklärungsgemäß zur Veranlagung zu bringen", entsprach die Berufung dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, Litera b, BAO. Mit der bloßen Erklärung, ihn "erklärungsgemäß" zu veranlagen, hat der Beschwerdeführer aber nicht zu erkennen gegeben, welche Änderungen er beantragt, da er die angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt hat. Vollends fehlt es auch an der Begründung der eingebrachten Berufung. Daß eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, BAO nicht "den tatsächlichen Ergebnissen" entspricht, liegt im Wesen der unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vorgesehenen Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung kann daher nicht als Begründung im Sinne des Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO angesehen werden. Dies hat offenbar auch den Beschwerdeführer veranlaßt, an zwei Stellen seiner Berufung in Aussicht zu stellen, daß die Steuererklärungen für das Jahr 1973 samt den dazugehörigen Unterlagen nachgereicht werden.
Aus diesen Erwägungen war das Finanzamt berechtigt, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel seiner Berufung gemäß § 275 BAO aufzutragen (vgl. dazu das zu § 17 Abs. 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1961, Zl. 117/59, Slg. Nr. 2440/F, und das Erkenntnis vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F). Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten Frist die Steuererklärungen für das Jahr 1973 "samt den dazugehörigen Unterlagen", insbesondere die Bilanzabschriften, dem Finanzamt nicht vorgelegt hat, hat das Finanzamt zutreffend ausgesprochen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.Aus diesen Erwägungen war das Finanzamt berechtigt, dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel seiner Berufung gemäß Paragraph 275, BAO aufzutragen vergleiche , dazu das zu Paragraph 17, Absatz 2, des Abgabenrechtsmittelgesetzes ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1961, Zl. 117/59, Slg. Nr. 2440/F, und das Erkenntnis vom 15. Jänner 1969, Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F). Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten Frist die Steuererklärungen für das Jahr 1973 "samt den dazugehörigen Unterlagen", insbesondere die Bilanzabschriften, dem Finanzamt nicht vorgelegt hat, hat das Finanzamt zutreffend ausgesprochen, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.
Den - in der Berufung noch nicht vorgebrachten - Einwand, der Mängelbehebungsauftrag sei auch deshalb gesetzwidrig, weil die gesetzte Frist nicht angemessen gewesen sei, begründet die Beschwerde damit, daß der Mängelbehebungsauftrag am 2. September 1975 ausgefertigt, am 5. September - einem Freitag beim Postamt hinterlegt, am 8. September in Empfang genommen und mit 10. September 1975 befristet gewesen sei. Diese Frist ist zwar verhältnismäßig kurz, aber dennoch im vorliegenden Fall angemessen, weil vom Zeitpunkt des ersten - vom Finanzamt abgewiesenen - Fristerstreckungsantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Steuererklärungen für 1973 rund ein Jahr vergangen war.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist.Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 4/1975.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 29. September 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001093.X00Im RIS seit
29.09.1976Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013