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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1231;Rechtssatz
Gem § 1231 ABGB obliegt es den Eltern des Bräutigams in eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben. Das Gesetz verweist dabei ausdrücklich auf die von der Bestellung des Heiratsgutes handelnden §§ 1220 bis 1223. Für die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, sind nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend (vgl E 15.10.1974, 1269/74, VwSlg 4735 F/1974).Gem Paragraph 1231, ABGB obliegt es den Eltern des Bräutigams in eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben. Das Gesetz verweist dabei ausdrücklich auf die von der Bestellung des Heiratsgutes handelnden Paragraphen 1220 bis 1223, Für die Rechtspflicht, ein Heiratsgut zu geben, sind nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung maßgebend vergleiche E 15.10.1974, 1269/74, VwSlg 4735 F/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000356.X01Im RIS seit
29.09.1976