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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Zum Tätigkeitsbereich eines Durchschnittsbeamten des allgemeinen Hilfsdienstes gehört nicht "hauptsächlich" der zu Fuß vorzunehmende Aktentransport von einem Stockwerk in das andere. Auch sind die Amtsgebäude in der Regel mit einem Aufzug ausgestattet. Es entspricht daher dem allgemeinem Erfahrungsgut, wenn die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung von einem das Sitzen gelegentlich unterbrechenden Gehen und Tragen leichter Lasten ausgeht.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere DienstbeschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001188.X02Im RIS seit
08.05.2003