RS Vwgh 1976/10/1 1188/76

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Veröffentlicht am 01.10.1976
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Zum Tätigkeitsbereich eines Durchschnittsbeamten des allgemeinen Hilfsdienstes gehört nicht "hauptsächlich" der zu Fuß vorzunehmende Aktentransport von einem Stockwerk in das andere. Auch sind die Amtsgebäude in der Regel mit einem Aufzug ausgestattet. Es entspricht daher dem allgemeinem Erfahrungsgut, wenn die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung von einem das Sitzen gelegentlich unterbrechenden Gehen und Tragen leichter Lasten ausgeht.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001188.X02

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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