RS Vwgh 1976/10/1 1188/76

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Veröffentlicht am 01.10.1976
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Bei der Erstellung eines abstrakten (objektiven) Berufsbildes, für das in der österreichischen Berufskartei noch kein Berufsblatt angelegt wurde, darf die Versorgungsbehörde entsprechend dem berufskundlichen Erfahrungswissen von der Tätigkeit ausgehen, die in der Regel ein Angehöriger der in Betracht kommenden Berufsgruppe zu verrichten hat. Auch bei der Erarbeitung der generellen Erfordernisse für einen Beruf sind ausnahmsweise vorliegende diesbezügliche Sonderverhältnisse nicht ausschlaggebend.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001188.X01

Im RIS seit

08.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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