RS Vwgh 2007/2/8 2006/15/0035

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs1 Z1;
ArbVG §109 Abs1 Z2;
ArbVG §109 Abs1 Z3;
ArbVG §109 Abs1 Z4;
ArbVG §109 Abs1 Z5;
ArbVG §109 Abs1 Z6;
ArbVG §109 Abs3;
ArbVG §2 Abs2 Z4;
ArbVG §97 Abs1 Z4;
EStG 1988 §67 Abs8 litb idF 1999/I/106;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 und § 109 Abs. 3 ArbVG hat der OGH im Urteil vom 10. Juli 1997, 8 Ob A 77/97z, von einem "Sozialplan" gesprochen und diesen Begriff definiert als erzwingbare Betriebsvereinbarung, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat. Auch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 sind im Rahmen eines Sozialplans ausbezahlte Bezüge nur dann mit dem halben Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern, wenn der Sozialplan im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG) oder eines Kollektivvertrages (§ 2 Abs. 2 Z 4 ArbVG) abgeschlossen wird (vgl. 1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung - unabhängig von deren Bezeichnung als "Sozialplan" -, in deren Rahmen die Bezüge ausbezahlt werden, als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 angesehen hat. Bezüge, die nicht auf einer derartigen Betriebsvereinbarung oder einer anderen der in § 109 Abs. 3 ArbVG angesprochenen Rechtsgrundlagen (Kollektivvertrag, Satzung, Entscheidung der Schlichtungsstelle) beruhen, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150035.X02

Im RIS seit

13.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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