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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0572/68 E 10. September 1968 RS 3 (Hinweis E 22.3.1972, 2231/71, VwSlg 8196 A/1972)Stammrechtssatz
Der Sachverhalt in einem Verwaltungsstrafverfahren kann dann nicht durch die Zeugenaussage eines Sicherheitswachebeamten als genügend festgestellt angenommen werden, wenn der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Beamten geäußert und dies auch begründet hat. Die Behörde kann daher nicht die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung vorgebrachten Beweismittel als entbehrlich ablehnen.
Schlagworte
Beweise Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001355.X01Im RIS seit
19.02.2003