RS Vwgh 2007/2/8 2006/15/0373

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Veröffentlicht am 08.02.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0146 E 28. Oktober 1997 RS 6 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

In der Berufungsergänzung hat der Abgabepflichtige einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, daß die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat (Hinweis E 10.6.1991, 90/15/0111). Da das Finanzamt im konkreten Fall keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, kommt der Berufungsergänzung die Qualifikation eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu. Daraus folgt, daß ein rechtswirksamer Antrag und damit ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150373.X03

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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