RS Vwgh 1976/10/7 0127/76

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Veröffentlicht am 07.10.1976
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/04 Berufsausbildung
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §186;
BAG 1969 §9 Abs4;
FamLAG 1967 §2 Abs3 litd;
  1. ABGB § 186 heute
  2. ABGB § 186 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 186 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 186 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Durch die Aufnahme eines Lehrlings in die Hausgemeinschaft des Lehrherrn oder durch besondere Vereinbarungen im Lehrvertrag über die Gewährung von Verköstigung, Bekleidung und Wohnung wird noch kein Pflegeverhältnis gem. § 186 ABGB begründet. Vor allem steht die Erziehung des Lehrlings im weiteren Sinn dem Lehrherrn aus dem Titel des Lehrverhältnisses nicht zu. Andererseits kann ein Lehrverhältnis mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften auch zwischen einem Pflegeelternteil und dessen Pflegekind bestehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die für jedes der beiden Rechtsverhältnisse geforderten gesetzlichen Merkmale vorliegen. Die durch einen Lehrling erbrachte Arbeitsleistung widerspricht dabei dem Pflegeverhältnis gem. § 186 ABGB insoweit nicht, als sie sich allein aus dem Lehrverhältnis ergibt und dem gemäß durch die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung abgegolten ist, wogegen Entgeltlichkeit ein Pflegeverhältnis gem. § 186 ABGB ausschließt, da nach dieser gesetzlichen Bestimmung die Pflegeeltern keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten haben. Dabei nimmt Unangemessenheit eines Entgelts der Entgeltlichkeit eines Rechtsverhältnisses als solcher ihren Charakter nicht.Durch die Aufnahme eines Lehrlings in die Hausgemeinschaft des Lehrherrn oder durch besondere Vereinbarungen im Lehrvertrag über die Gewährung von Verköstigung, Bekleidung und Wohnung wird noch kein Pflegeverhältnis gem. Paragraph 186, ABGB begründet. Vor allem steht die Erziehung des Lehrlings im weiteren Sinn dem Lehrherrn aus dem Titel des Lehrverhältnisses nicht zu. Andererseits kann ein Lehrverhältnis mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften auch zwischen einem Pflegeelternteil und dessen Pflegekind bestehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß die für jedes der beiden Rechtsverhältnisse geforderten gesetzlichen Merkmale vorliegen. Die durch einen Lehrling erbrachte Arbeitsleistung widerspricht dabei dem Pflegeverhältnis gem. Paragraph 186, ABGB insoweit nicht, als sie sich allein aus dem Lehrverhältnis ergibt und dem gemäß durch die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung abgegolten ist, wogegen Entgeltlichkeit ein Pflegeverhältnis gem. Paragraph 186, ABGB ausschließt, da nach dieser gesetzlichen Bestimmung die Pflegeeltern keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten haben. Dabei nimmt Unangemessenheit eines Entgelts der Entgeltlichkeit eines Rechtsverhältnisses als solcher ihren Charakter nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000127.X01

Im RIS seit

25.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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