RS Vwgh 1976/10/8 2051/76

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Veröffentlicht am 08.10.1976
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §1 Abs3;
VwRallg;
  1. KOVG 1957 § 1 heute
  2. KOVG 1957 § 1 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Rechtssatz

Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des § 1 Abs 3 KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Vermisste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976002051.X01

Im RIS seit

08.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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