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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KOVG 1957 §1 Abs3;Rechtssatz
Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des § 1 Abs 3 KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.Als "Vermisste" gelten bei richtiger Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, KOVG dann Personen, die von der militärischen Dienstleitung nicht zu ihren Angehörigen zurückgekehrt sind, wenn ihr Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Kriegsereignissen seither unbekannt ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VermissteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002051.X01Im RIS seit
08.08.2003