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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit § 45 Abs 1 AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG besteht in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001497.X01Im RIS seit
14.10.1976Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013