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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Rechtssatz
Es besteht auch dann das Gebot, bei gelbem nicht blinkendem Licht -
sofern das Anhalten möglich ist (§ 38 Abs 2 StVO) - anzuhalten, wenn diesem Lichtzeichen nicht ein viermaliges Grünblinken vorangegangen ist. sofern das Anhalten möglich ist (Paragraph 38, Absatz 2, StVO) - anzuhalten, wenn diesem Lichtzeichen nicht ein viermaliges Grünblinken vorangegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001253.X01Im RIS seit
17.02.2003