Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0105/66 E VS 29. November 1967 VwSlg 7233 A/1967 RS 2Stammrechtssatz
Damit eine Amtshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet ist, muß eindeutig feststellen, um welche konkrete individuelle bestimmte Person es sich handelt, dies muß nach den umschreibenden Merkmalen unverwechselbar erkennbar sein, die bloße Bestimmbarkeit dieser Person genügt daher nicht. Um das Erfordernis der "Bestimmtheit der Person" zu erfüllen, ist es aber nicht erforderlich, daß der Beschuldigte immer mit seinen bürgerlichen Namen bezeichnet wird. Die bloße Funktionsbezeichnung (hier: "verantwortlicher Geschäftsführer der Firma H.P") ist aber nicht ausreichend, um eine Amtshandlung als Verfolgungshandlung zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975000731.X04Im RIS seit
03.04.2003