RS Vwgh 2007/2/8 2006/15/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2007
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §12 Abs3 idF 1996/201;

Rechtssatz

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde § 12 Abs. 3 EStG 1988 neu gefasst und erstmals die ausdrückliche gesetzliche Anordnung getroffen, dass "die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen" nicht zulässig ist. Dafür, dass mit der ausdrücklichen gesetzlichen Statuierung des Ausschlusstatbestandes der Betriebsveräußerung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 entgegen der bisherigen Auslegungspraxis nunmehr eine Übertragung für den Fall der Betriebsaufgabe ermöglicht werden sollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. In den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 12 Abs. 3 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wird vielmehr erläutert, dass die Übertragbarkeit stiller Reserven, die anlässlich einer Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen aufgedeckt werden, sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt werden sollen. Diese Maßnahmen würden einerseits positive budgetäre Auswirkungen haben und andererseits die Reservenübertragung in Richtung echter Ersatzbeschaffungen von Ausrüstungsinvestitionen lenken. Entgegen der "bisherigen Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26. November 1991, 91/14/0188, sollen stille Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben stammen, von der Übertragbarkeit ausgeschlossen werden (vgl. 72 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150044.X01

Im RIS seit

12.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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