Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 impl;Rechtssatz
Das Verfahren in Angelegenheiten der bevorzugten Wasserbauten einschließlich der Entschädigung und des Ersatzes der Verfahrenskosten im Entschädigungsverfahren stellt eine Einheit dar, da die einzelnen Verfahrensschritte in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Die Kostenersatzpflicht trifft daher auch im Entschädigungsverfahren die Partei, die um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001157.X01Im RIS seit
24.04.2003