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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0394/58 B 4. Juli 1958 VwSlg 4723 A/1958 RS 1Stammrechtssatz
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn gegen einen nach § 57 Abs 1 AVG erlassenen Bescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde und der Bescheid nach § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten ist.Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn gegen einen nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid rechtzeitig Vorstellung erhoben wurde und der Bescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002121.X01Im RIS seit
08.07.2003