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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStG 1971 §12;Rechtssatz
Ein Akt, der kein Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde ist, sondern sich aus Handlungen zusammensetzt, die im Auftrag des Bundes als Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt werden, kann keine Parteistellung der hievon Betroffenen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens begründen. Er kann auch nicht den Begriff der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131 a B-VG unterstellt werden.Ein Akt, der kein Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde ist, sondern sich aus Handlungen zusammensetzt, die im Auftrag des Bundes als Träger der Straßenbaulast für Bundesstraßen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt werden, kann keine Parteistellung der hievon Betroffenen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens begründen. Er kann auch nicht den Begriff der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 131, a B-VG unterstellt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001528.X02Im RIS seit
20.02.2003