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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Will die Bundesstraßenverwaltung ein von der ausgearbeitetes Straßenbauprojekt verwirklichen und muß sie dazu bei der Bundesstraßenbehörde einen Enteignungsantrag stellen, so hat die Bundesstraßenbehörde von Amtswegen zu prüfen, ob das Projekt der Erfordernissen des § 7 des Bundesstraßengesetzes 1971 entspricht. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, daß das Projekt den Erfordernissen des § 7 leg cit nur entsprochen wurde, wenn weiterer fremder Grund, für den kein Enteignungsantrag vorliegt, zum Straßenbau herangezogen wurde, so hat sie die Bundesstraßenverwaltung zu veranlassen, den Enteignungsantrag dementsprechend zu erweitern oder - falls die Bundesstraßenverwaltung dieser Anregung nicht folgen sollte - den gestellten Enteignungsantrag mit der Begründung, daß das Straßenbauprojekt den Erfordernissen des § 7 Bundesstraßengesetz nicht entsprechen würde, abzuweisen.Will die Bundesstraßenverwaltung ein von der ausgearbeitetes Straßenbauprojekt verwirklichen und muß sie dazu bei der Bundesstraßenbehörde einen Enteignungsantrag stellen, so hat die Bundesstraßenbehörde von Amtswegen zu prüfen, ob das Projekt der Erfordernissen des Paragraph 7, des Bundesstraßengesetzes 1971 entspricht. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, daß das Projekt den Erfordernissen des Paragraph 7, leg cit nur entsprochen wurde, wenn weiterer fremder Grund, für den kein Enteignungsantrag vorliegt, zum Straßenbau herangezogen wurde, so hat sie die Bundesstraßenverwaltung zu veranlassen, den Enteignungsantrag dementsprechend zu erweitern oder - falls die Bundesstraßenverwaltung dieser Anregung nicht folgen sollte - den gestellten Enteignungsantrag mit der Begründung, daß das Straßenbauprojekt den Erfordernissen des Paragraph 7, Bundesstraßengesetz nicht entsprechen würde, abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000866.X01Im RIS seit
31.01.2003