Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §43 Abs6;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981;Rechtssatz
Von einer gütlichen Beilegung von Einwendungen kann nicht gesprochen werden wenn anstelle einer Auflage, die behördlicherseits vorgenommen hätte werden müssen, sich der Konsenswerber und Anrainer auf Grund der in Aussicht genommenen Auflage einigen und ein Übereinkommen schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001355.X04Im RIS seit
21.01.2003Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016