RS Vwgh 1976/10/20 1355/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §14;
AVG §44 Abs1;
GewO 1859 §25;
GewO 1973 §356 Abs1 impl;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981;

Rechtssatz

Für die gemäß § 44 AVG 1950 aufzunehmende Verhandlungsschrift sind die Bestimmungen der § 14 und § 15 dieses Gesetzes maßgebend. Gemäß § 14 Abs 1 legcit sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalte nach in der Niederschrift festzuhalten. Hiezu gehören in einem Verfahren betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage die bei der mündlichen Verhandlung gegen die Anlage vorgebrachten Einwendungen ebenso wie die Stellungnahmen der der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen. Dabei ist die Verhandlungsschrift so abzufassen, daß der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und vollständig wiedergegeben wird. Der bei der mündlichen Verhandlung von Amts wegen festzustellende Sachverhalt muß demnach in der Verhandlungsschrift, soll das Verfahren nicht mangelhaft bleiben, jedenfalls soweit einen Niederschlag finden, daß die von der Behörde daraus gezogenen Schlüsse an Hand dieses Sachverhaltes einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.Für die gemäß Paragraph 44, AVG 1950 aufzunehmende Verhandlungsschrift sind die Bestimmungen der Paragraph 14 und Paragraph 15, dieses Gesetzes maßgebend. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, legcit sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalte nach in der Niederschrift festzuhalten. Hiezu gehören in einem Verfahren betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage die bei der mündlichen Verhandlung gegen die Anlage vorgebrachten Einwendungen ebenso wie die Stellungnahmen der der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen. Dabei ist die Verhandlungsschrift so abzufassen, daß der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und vollständig wiedergegeben wird. Der bei der mündlichen Verhandlung von Amts wegen festzustellende Sachverhalt muß demnach in der Verhandlungsschrift, soll das Verfahren nicht mangelhaft bleiben, jedenfalls soweit einen Niederschlag finden, daß die von der Behörde daraus gezogenen Schlüsse an Hand dieses Sachverhaltes einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974001355.X01

Im RIS seit

21.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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