RS Vwgh 2007/2/13 2007/18/0036

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Veröffentlicht am 13.02.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei der in § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG 2005 normierten Verpflichtung, den Antrag im Ausland zu stellen und das Verfahren im Ausland abzuwarten, handelt es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine "Erfolgsvoraussetzung" für jeden Erstantrag (Hinweis E 27. April 2004, 2003/18/0182, ergangen zu § 14 Abs 2 FrG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180036.X02

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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