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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §52 Abs2;Rechtssatz
Notstand liegt nicht vor, wenn das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich von einem gefährlichen Geschehen zu entfernen, sondern auch eine andere Fahrtrichtung gewählt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002241.X03Im RIS seit
28.10.1976