RS Vwgh 1976/10/28 2241/75

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Veröffentlicht am 28.10.1976
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Notstand liegt nicht vor, wenn das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der zulässigen Fahrtrichtung nicht die einzige Möglichkeit ist, sich von einem gefährlichen Geschehen zu entfernen, sondern auch eine andere Fahrtrichtung gewählt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002241.X03

Im RIS seit

28.10.1976
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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