Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §10 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/18/0022Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein aus Art 8 MRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht, ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 MRK keine generelle Verpflichtung normiert, den Wunsch eines Fremden auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Land nachzukommen. Ein Anspruch auf Familienzusammenführung in Österreich besteht, wenn der Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegen stehen oder der Aufenthalt eines Teiles in Österreich so gefestigt ist, dass die Übersiedlung in den Heimatstaat nicht zumutbar ist (Hinweis E VfGH 8. Oktober 2003, G 119/03). (Hier: Vater bzw Ehemann der Fremden lebt unstrittig mit einem Niederlassungsnachweis in Österreich. Die beiden Fremden haben im Verwaltungsverfahren vorgebracht, staatenlos zu sein. Dazu hat eine der Fremden eine Bestätigung des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien in beglaubigter Übersetzung vorgelegt, wonach sie im Staatsbürgerschaftsregister dieses Staates nicht eingetragen ist. Weiters hat diese Fremde vorgebracht, dass sie früher über einen mazedonischen Fremdenpass verfügt habe, ihr aber nunmehr die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses verweigert werde. Die Fremden haben ausgeführt, dass es ihnen auf Grund ihrer Staatenlosigkeit nicht möglich sei, vom Ausland aus einen Antrag zu stellen und das Verfahren hierüber im Ausland abzuwarten. Die belBeh hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinander gesetzt.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180021.X01Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011