RS Vwgh 1976/10/28 0250/74

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Veröffentlicht am 28.10.1976
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Konnte die Wasserrechtsbehörde nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt unbedenklich zur Annahme kommen, daß einer, im Nahebereich eines regulierten Flusses befindlichen Talmulde nicht die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens zukommt, dann findet für in dieser Mulde vorgenommenen Veränderungen der Bodenfläche, wie etwa Auffüllung von Vertiefungen, § 38 WRG 1959 keine Anwendung.Konnte die Wasserrechtsbehörde nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt unbedenklich zur Annahme kommen, daß einer, im Nahebereich eines regulierten Flusses befindlichen Talmulde nicht die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens zukommt, dann findet für in dieser Mulde vorgenommenen Veränderungen der Bodenfläche, wie etwa Auffüllung von Vertiefungen, Paragraph 38, WRG 1959 keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000250.X01

Im RIS seit

07.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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