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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Rechtssatz
Konnte die Wasserrechtsbehörde nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt unbedenklich zur Annahme kommen, daß einer, im Nahebereich eines regulierten Flusses befindlichen Talmulde nicht die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens zukommt, dann findet für in dieser Mulde vorgenommenen Veränderungen der Bodenfläche, wie etwa Auffüllung von Vertiefungen, § 38 WRG 1959 keine Anwendung.Konnte die Wasserrechtsbehörde nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt unbedenklich zur Annahme kommen, daß einer, im Nahebereich eines regulierten Flusses befindlichen Talmulde nicht die Funktion eines Hochwasserrückhaltebeckens zukommt, dann findet für in dieser Mulde vorgenommenen Veränderungen der Bodenfläche, wie etwa Auffüllung von Vertiefungen, Paragraph 38, WRG 1959 keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000250.X01Im RIS seit
07.01.2003