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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2 impl;Rechtssatz
Auch wenn im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde Lagerungen so vorgenommen werden, dass eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht in Betracht kommt, darf ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde die Ablagerung nicht vorgenommen werden (Hinweis E 30.1.1964, 1907/63, VwSlg 6223 A/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000195.X01Im RIS seit
28.10.1976