RS Vwgh 1976/11/5 0424/76

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Veröffentlicht am 05.11.1976
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0555/76 E 4. Juni 1976 RS 1

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 1 erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz KOVG fordert einen wahrscheinlichen, und nicht nur einen möglichen Kausalzusammenhang. Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, muß bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden. Ein Beweis, daß die bestehenden Gesundheitsschädigungen NICHT auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, obliegt der Behörde nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000424.X01

Im RIS seit

31.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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