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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §10 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Großmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des WS in V, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. April 1976, Zl. 8V- 299/1/76, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Großmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des WS in römisch fünf, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. April 1976, Zl. 8V- 299/1/76, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sprach mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1975 aus, der Beschwerdeführer habe am 24. März 1975 von 10.30 bis 10.45 Uhr den Pkw K in der Paradeisergasse in Klagenfurt im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten abgestellt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 200,-Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sprach mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1975 aus, der Beschwerdeführer habe am 24. März 1975 von 10.30 bis 10.45 Uhr den Pkw K in der Paradeisergasse in Klagenfurt im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten abgestellt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 200,-
- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. In der Begründung wird ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer im wesentlichen dahingehend verantworte, daß er seinen Pkw deshalb am Tatort abgestellt habe, weil in einem Umkreis von 80 bis 100 m kein Parkplatz frei gewesen sei, er jedoch seinen sechsjährigen, gehunfähigen Sohn zum Orthopäden habe bringen müssen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, den Knaben mehr als 20 oder 30 m zu tragen, weil er gar nicht über die dafür notwendigen physischen Kräfte verfüge. Diese Verantwortung habe aber den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren vermocht, da ihm - im Gegensatz zu seinen Ausführungen - ein Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 als Schuldausschließungsgrund nicht zugebillt werden könne; denn nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes liege ein solcher nur vor, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch erretten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. In diesem Zusammenhang müsse festgestellt werden, daß jeder Kraftfahrer damit zu rechnen habe, in unmittelbarer Nähe seines Zielortes, insbesondere, wenn derselbe in einem inneren Stadtbereich gelegen sei, keinen Parkplatz zu finden. Es verstoße aber auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn angenommen werde, daß ein normal entwickelter erwachsener Mann ein sechsjähriges, wenn auch gehunfähiges Kind bis zu 100 m weit tragen könne. Für die Behörde läge aber auch keine Veranlassung vor, den klaren und widerspruchsfreien Angaben der als Zeugin vernommenen Meldungslegerin keinen Glauben zu schenken. Auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, insbesondere auf die Beiziehung eines Sachverständigenhabe verzichtet werden können, weil schon auf Grund der Zeugenaussage des Orthopäden B. anzunehmen sei, daß das Kind hätte getragen werden müssen.- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) verhängt. In der Begründung wird ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer im wesentlichen dahingehend verantworte, daß er seinen Pkw deshalb am Tatort abgestellt habe, weil in einem Umkreis von 80 bis 100 m kein Parkplatz frei gewesen sei, er jedoch seinen sechsjährigen, gehunfähigen Sohn zum Orthopäden habe bringen müssen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, den Knaben mehr als 20 oder 30 m zu tragen, weil er gar nicht über die dafür notwendigen physischen Kräfte verfüge. Diese Verantwortung habe aber den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren vermocht, da ihm - im Gegensatz zu seinen Ausführungen - ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 als Schuldausschließungsgrund nicht zugebillt werden könne; denn nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes liege ein solcher nur vor, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch erretten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. In diesem Zusammenhang müsse festgestellt werden, daß jeder Kraftfahrer damit zu rechnen habe, in unmittelbarer Nähe seines Zielortes, insbesondere, wenn derselbe in einem inneren Stadtbereich gelegen sei, keinen Parkplatz zu finden. Es verstoße aber auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn angenommen werde, daß ein normal entwickelter erwachsener Mann ein sechsjähriges, wenn auch gehunfähiges Kind bis zu 100 m weit tragen könne. Für die Behörde läge aber auch keine Veranlassung vor, den klaren und widerspruchsfreien Angaben der als Zeugin vernommenen Meldungslegerin keinen Glauben zu schenken. Auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, insbesondere auf die Beiziehung eines Sachverständigenhabe verzichtet werden können, weil schon auf Grund der Zeugenaussage des Orthopäden B. anzunehmen sei, daß das Kind hätte getragen werden müssen.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat im wesentlichen zu, behauptete allerdings, mit seinem Fahrzeug höchstens fünf Minuten am Tatort gehalten zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die seiner Ansicht nach unrichtigen Angaben der Meldungslegerin, welche davon gesprochen habe, daß sein Pkw 15 Minuten am Tatort gestanden sei. Weiters machte der Beschwerdeführer in der Berufung geltend, daß seine in Rede stehende Tat durch Notstand entschuldigt und ihm zudem die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Diese Auffassung begründet er damit, daß er seinen Pkw nur deshalb am Tatort abgestellt habe, weil er mit seinem gehbehinderten sechsjährigen Sohn einen in der Nähe befindlichen Orthopäden habe aufsuchen müssen und ihm nicht zugemutet werden könne, sein Kind, welches zur Tatzeit 22 bis 25 kg gewogen habe, weiter als 20 bis 30 m zu tragen. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, daß seinem Antrag auf Einholung von Gutachten von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinderheilkunde und der Orthopädie, welche hätten bestätigen sollen, daß der Beschwerdeführer auf Grund des Körpergewichtes und des Krankheitsbildes seines Sohnes gar nicht in der Lage gewesen sei, diesen weiter als 20 bis 30 m zu tragen, nicht entsprochen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rechtsmittel keine Folge. Hiezu führte sie im wesentlichen aus, daß dem Beschwerdeführer eine Notstandssituation im gegenständlichen Fall deshalb nicht zugebilligt werden könne, weil nicht einmal er ernsthaft behauptet habe, daß ihm oder seinem Sohn eine schwere und unmittelbare Gefahr gedroht habe, die ihn zur Mißachtung des Halteverbotes gezwungen hätte. Aber auch die Argumentation des Beschwerdeführers, daß ihm jedes andere Verhalten unmöglich gewesen sei, gehe ins Leere. Unmöglich nämlich sei die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift für den Täter nur dann, wenn ihre Mißachtung für ihn die einzige Verhaltensmöglichkeit darstelle, er sohin geradezu gezwungen sei, so und nicht anders zu handeln. Eine solche Situation sei jedoch im Anlaßfall für den Beschwerdeführer zweifellos nicht gegeben gewesen. Er habe in Wirklichkeit nur zwischen mehreren ihm offenstehenden Möglichkeiten (wie Verwendung eines Rettungsfahrzeuges, Mitnahme einer kräftigeren Hilfsperson oder eben Halten im Halteverbotsbereich) gewählt und sich dabei für die für ihn einfachste und am wenigsten beschwerlichste entschieden. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß jeder Kraftfahrer, insbesondere in innerstädtischen Gebieten, damit zu rechnen habe, keinen Parkplatz zu finden. Stelle er sein Verhalten nicht darauf ein, dann habe er eine allfällige Zwangslage selbst verschuldet und könne sich weder auf Notstand noch darauf berufen, daß ihm die Beachtung eines Halteverbotes ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der gegenständlichen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht, daß er zur Tatzeit mit seinem Pkw in einem Haltestellenbereich gehalten habe, verweist jedoch neuerlich darauf, daß dies nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Minuten erfolgt sei; er beruft sich, wie schon den dem vorhergehenden Verwaltungsverfahren, auf einen entschuldigenden Notstand sowie darauf, daß es ihm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, die gegenständliche Verwaltungsvorschrift einzuhalten, weil ihm nicht zugemutet werden könne, seinen sechsjährigen, gehbehinderten Sohn mehr als 20 bis 30 m zu tragen.
Im übrigen rügt er, daß seinem Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde nicht entsprochen worden sei, behauptet, daß ihm sowohl die Zuziehung einer ihm beim Tragen seines Kindes unterstützenden Hilfsperson, als auch eines Rettungswagens nicht möglich gewesen sei, und stellte schließlich als Begründungsmangel aus, daß im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt werde, ob er seinen Pkw im vorliegenden Fall während der Betriebszeit im Haltestellenbereich abgestellt habe.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach Haltestellentafeln, während der Betriebszeit des Massenbeförderungsmittels verboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach Haltestellentafeln, während der Betriebszeit des Massenbeförderungsmittels verboten.
§ 5 Abs. 1 leg. cit. normiert, daß schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. normiert, daß schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.
Gemäß § 6 VStG 1960 schließlich ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist.Gemäß Paragraph 6, VStG 1960 schließlich ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist.
Unbestritten ist nun, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit mit seinem Pkw im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels gehalten hat, wobei es für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung - wie die belangte Behörde erkannt hat - ohne Bedeutung ist, ob dieses Halten einen Zeitraum von fünf Minuten oder mehr oder weniger umfaßt hat. Wesentlich erscheint vielmehr, daß der Pkw des Beschwerdeführers während der Betriebszeit im Haltestellenbereich des Massenbeförderungsmittels abgestellt war. Daß dies aber der Fall war, wird bereits im Spruch des Straferkenntnisses vom 23. Dezember 1975 ausgesprochen und ist vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie bestritten worden. Wenn daher der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, daß auf die Frage der Betriebszeit des gegenständlichen Massenverkehrsmittels im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliegt, weil die belangte Behörde keine Veranlassung hatte, auf das Vorliegen dieses unbestrittenen Tatbestandsmerkmales nochmals ausdrücklich einzugehen.Unbestritten ist nun, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit mit seinem Pkw im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels gehalten hat, wobei es für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung - wie die belangte Behörde erkannt hat - ohne Bedeutung ist, ob dieses Halten einen Zeitraum von fünf Minuten oder mehr oder weniger umfaßt hat. Wesentlich erscheint vielmehr, daß der Pkw des Beschwerdeführers während der Betriebszeit im Haltestellenbereich des Massenbeförderungsmittels abgestellt war. Daß dies aber der Fall war, wird bereits im Spruch des Straferkenntnisses vom 23. Dezember 1975 ausgesprochen und ist vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie bestritten worden. Wenn daher der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt, daß auf die Frage der Betriebszeit des gegenständlichen Massenverkehrsmittels im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß diesbezüglich ein Verfahrensmangel vorliegt, weil die belangte Behörde keine Veranlassung hatte, auf das Vorliegen dieses unbestrittenen Tatbestandsmerkmales nochmals ausdrücklich einzugehen.
Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines schuldausschließenden Notstandes des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als nicht gegeben ansieht; denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1952, N.F. Nr. 2783/A, ausgesprochen hat, liegt ein Notstand nur dann vor, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, daß er sich in dem unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Es liegt nun auf der Hand, daß die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Annahmen eines Notstandes zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, in bestimmten Gebieten, wozu insbesondere innerstädtische Bereiche zählen, keinen Parkplatz zu finden. Stellt er sich auf diese Tatsache nicht ein und hat er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so kann in einem solchen Fall von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. April 1976, Zl. 1705/75).Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines schuldausschließenden Notstandes des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als nicht gegeben ansieht; denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1952, N.F. Nr. 2783/A, ausgesprochen hat, liegt ein Notstand nur dann vor, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, daß er sich in dem unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Es liegt nun auf der Hand, daß die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Annahmen eines Notstandes zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, in bestimmten Gebieten, wozu insbesondere innerstädtische Bereiche zählen, keinen Parkplatz zu finden. Stellt er sich auf diese Tatsache nicht ein und hat er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so kann in einem solchen Fall von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 22. April 1976, Zl. 1705/75).
Es ist der belangten Behörde nach Ansicht des Gerichtshofes aber auch beizupflichten, wenn sie verneint, daß dem Beschwerdeführer die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang immer nur behauptet, daß ihm ein anderes als das von ihm gesetzte Verhalten - insbesondere das Tragen seines Sohnes über eine größere Entfernung - unzumutbar gewesen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof nun aber bereits in dem Erkenntnis vom 5. Februar 1968, Zl. 548/67, ausgesprochen hat, genügt aber die bloße Unzumutbarkeit zur Entschuldigung nach dem Inhalt der Bestimmung im § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht; denn nur dann, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Unmöglichkeit der Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift bewiesen hätte, fände der gegenständliche Schuldspruch im Gesetz keine Deckung. Diesen Beweis ist der Beschwerdeführer aber schuldig geblieben. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß jeder Kraftfahrer, insbesondere in bestimmten Stadtgebieten, damit zu rechnen habe, keinen Parkplatz zu finden. Dies gilt vorliegendenfalls für den Beschwerdeführer umso mehr, als er ja die Parkplatzsituation in der Umgebung des Betriebes des Orthopäden deshalb kennen mußte, weil er - wie er in seinem Einspruch vom 14. April 1975 gegen die Strafverfügung ausführt - seinen Sohn "mehrere Male monatlich" dorthin zu bringen hat. Da nun der Beschwerdeführer nicht eine mal behauptet, daß nur zur Tatzeit alle Parkplätze in der fraglichen Gegend besetzt waren, bei früheren Besuchen des Orthopäden aber nicht und er daher im konkreten Fall erstmals vor eine neue Situation gestellt worden sei, kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der Beschwerdeführer nur von mehreren ihm gegebenen Möglichkeiten, von welchen sie einige im angefochtenen Bescheid beispielsweise aufzählt, eine, nämlich das Abstellen seines Pkw im Halteverbot, gewählt hat. Daß ihm aber jedes andere, als das geübte Verhalten unmöglich gewesen sei, und er daher keine andere Wahl hatte, als die gegenständliche Verwaltungsvorschrift zu übertreten, hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig ausführt - nicht dargetan.Es ist der belangten Behörde nach Ansicht des Gerichtshofes aber auch beizupflichten, wenn sie verneint, daß dem Beschwerdeführer die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang immer nur behauptet, daß ihm ein anderes als das von ihm gesetzte Verhalten - insbesondere das Tragen seines Sohnes über eine größere Entfernung - unzumutbar gewesen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof nun aber bereits in dem Erkenntnis vom 5. Februar 1968, Zl. 548/67, ausgesprochen hat, genügt aber die bloße Unzumutbarkeit zur Entschuldigung nach dem Inhalt der Bestimmung im Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 nicht; denn nur dann, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Unmöglichkeit der Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift bewiesen hätte, fände der gegenständliche Schuldspruch im Gesetz keine Deckung. Diesen Beweis ist der Beschwerdeführer aber schuldig geblieben. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß jeder Kraftfahrer, insbesondere in bestimmten Stadtgebieten, damit zu rechnen habe, keinen Parkplatz zu finden. Dies gilt vorliegendenfalls für den Beschwerdeführer umso mehr, als er ja die Parkplatzsituation in der Umgebung des Betriebes des Orthopäden deshalb kennen mußte, weil er - wie er in seinem Einspruch vom 14. April 1975 gegen die Strafverfügung ausführt - seinen Sohn "mehrere Male monatlich" dorthin zu bringen hat. Da nun der Beschwerdeführer nicht eine mal behauptet, daß nur zur Tatzeit alle Parkplätze in der fraglichen Gegend besetzt waren, bei früheren Besuchen des Orthopäden aber nicht und er daher im konkreten Fall erstmals vor eine neue Situation gestellt worden sei, kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der Beschwerdeführer nur von mehreren ihm gegebenen Möglichkeiten, von welchen sie einige im angefochtenen Bescheid beispielsweise aufzählt, eine, nämlich das Abstellen seines Pkw im Halteverbot, gewählt hat. Daß ihm aber jedes andere, als das geübte Verhalten unmöglich gewesen sei, und er daher keine andere Wahl hatte, als die gegenständliche Verwaltungsvorschrift zu übertreten, hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig ausführt - nicht dargetan.
Im Hinblick auf diese eindeutige Sach- und Rechtslage durfte die belangte Behörde aber auch auf die Einholung der vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigengutachten "verzichten, da nicht zu erkennen ist, daß sie bei Durchführung dieser Beweise zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen müssen.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer in der Beschwerde "auch den Entschuldigungsgrund des Irrtumes nach § 6 VStG geltend macht", ohne allerdings näher auszuführen, worin dieser Irrtum bestanden haben soll, ist es zunächst darauf zu verweisen, daß die angezogene Gesetzesstelle keine Regelung des Irrtums beinhaltet. Es wäre aber selbst bei Vorliegen einer irrigen Auslegung der gegenständlichen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung durch den Beschwerdeführer für diesen nichts gewonnen, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 1973, Zl. 143/72, ausspricht, eine solche irrige Auslegung bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG 1950) anzusehen ist.Wenn schließlich der Beschwerdeführer in der Beschwerde "auch den Entschuldigungsgrund des Irrtumes nach Paragraph 6, VStG geltend macht", ohne allerdings näher auszuführen, worin dieser Irrtum bestanden haben soll, ist es zunächst darauf zu verweisen, daß die angezogene Gesetzesstelle keine Regelung des Irrtums beinhaltet. Es wäre aber selbst bei Vorliegen einer irrigen Auslegung der gegenständlichen Bestimmung der Straßenverkehrsordnung durch den Beschwerdeführer für diesen nichts gewonnen, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 1973, Zl. 143/72, ausspricht, eine solche irrige Auslegung bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet (Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950) anzusehen ist.
Da demnach die vorliegende Beschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen läßt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da demnach die vorliegende Beschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen läßt, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Wien, am 8. November 1976Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Wien, am 8. November 1976
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001236.X00Im RIS seit
08.11.1976Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018