Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs5;Rechtssatz
Die Wartpflicht besteht so lange, bis nach Beobachtung des bevorrangten Gegenverkehrs die volle Gewissheit besteht, dass eine Gefährdung oder Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer durch das Abbiegen auszuschließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001207.X02Im RIS seit
24.04.2003