RS Vwgh 2007/2/16 2006/02/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG DOKV 1996 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Was unter "Verzeichnis" iSd § 2 Abs. 3 der ASchG DOKV 1996 jeweils zu verstehen ist, ergibt sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich, dass damit eine "Liste" bzw. "Aufstellung" gemeint ist. Ob daher die darin aufzuscheinenden Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel ohnedies in einer Mappe "dokumentiert" bzw. die diesbezüglichen Unterlagen dort "gesammelt" gewesen sind, ist somit insoweit rechtlich unerheblich.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020033.X01

Im RIS seit

21.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten