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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §50 Abs1;Rechtssatz
Der Antrag auf Durchführung eines Jahresausgleiches ist - wenn er überhaupt beim Finanzamt einzubringen ist - bei dem Finanzamt einzubringen, in dessen örtlichem Bereich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000578.X01Im RIS seit
09.11.1976