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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Anordnung das § 311 Abs 2 ASVG, daß der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis "den Überweisungsbetrag" unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses zu leisten hat, bedeutet, daß der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den gesamten Überweisungsbetrag, der im Falle der Anwendung des § 311 Abs 1 ASVG an den Pensionsversicherungsträger zu leisten gewesen wäre, an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses zu entrichten hat. Insoweit sind also die Begriffe "Überweisungsbetrag" im Abs 1 und im Abs 2 des § 311 ASVG gleichbedeutend.Die Anordnung das Paragraph 311, Absatz 2, ASVG, daß der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis "den Überweisungsbetrag" unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses zu leisten hat, bedeutet, daß der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den gesamten Überweisungsbetrag, der im Falle der Anwendung des Paragraph 311, Absatz eins, ASVG an den Pensionsversicherungsträger zu leisten gewesen wäre, an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses zu entrichten hat. Insoweit sind also die Begriffe "Überweisungsbetrag" im Absatz eins und im Absatz 2, des Paragraph 311, ASVG gleichbedeutend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000582.X01Im RIS seit
25.04.2003