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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §26 Abs1 impl;Beachte
y12823; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2340/75Rechtssatz
Der Vermerk "c/o" bzw "per Adresse" bedeutet als Vermerk des Absenders, daß dieser an der Adresse einer anderen bestimmt bezeichneten Person zur Zeit erreichbar ist. Eine Bevollmächtigung dieser Personen zum Empfang von (an den Absender gerichteten) Schriftstücken vermag aus dieser in der wiedergegebenen Form bezeichneten Anschrift nicht entnommen zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002131.X01Im RIS seit
12.11.1976Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013