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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11;Rechtssatz
§ 11 StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens, keinesfalls befasst sich aber diese Bestimmung mit dem Einbiegen eines Fahrzeuges und schon gar nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang regeln.Paragraph 11, StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens, keinesfalls befasst sich aber diese Bestimmung mit dem Einbiegen eines Fahrzeuges und schon gar nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001181.X02Im RIS seit
24.03.2003