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StVONorm
StVO 1960 §20 Abs1Rechtssatz
Bei Geschwindigkeitsschätzungen ist die Länge der Beobachtungsstrecke wichtig; eine solche von 100 m reicht aus.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001180.X04Im RIS seit
20.05.2003Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025