Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §11;Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 11 ErbStG können gegen die Schenkungssteuerpflicht einbezogener Vorschenkungen selbst dann Einwände erhoben werden, wenn die Vorschenkungen bereits in einem anderen (früheren) Verfahren rechtskräftig der Schenkungssteuer unterworfen wurden (Hinweis auf DeutschesIn einem Verfahren nach Paragraph 11, ErbStG können gegen die Schenkungssteuerpflicht einbezogener Vorschenkungen selbst dann Einwände erhoben werden, wenn die Vorschenkungen bereits in einem anderen (früheren) Verfahren rechtskräftig der Schenkungssteuer unterworfen wurden (Hinweis auf Deutsches
Schrifttum Kapp Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz; Randziffer 7 zu § 13, Megow - Michel; Erbschafts- und SchenkungssteuerG, sechste Auflage S 453).Schrifttum Kapp Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz; Randziffer 7 zu Paragraph 13,, Megow - Michel; Erbschafts- und SchenkungssteuerG, sechste Auflage S 453).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001826.X02Im RIS seit
17.11.1976