RS Vwgh 1976/11/17 1826/76

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Veröffentlicht am 17.11.1976
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §11;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 11 ErbStG können gegen die Schenkungssteuerpflicht einbezogener Vorschenkungen selbst dann Einwände erhoben werden, wenn die Vorschenkungen bereits in einem anderen (früheren) Verfahren rechtskräftig der Schenkungssteuer unterworfen wurden (Hinweis auf DeutschesIn einem Verfahren nach Paragraph 11, ErbStG können gegen die Schenkungssteuerpflicht einbezogener Vorschenkungen selbst dann Einwände erhoben werden, wenn die Vorschenkungen bereits in einem anderen (früheren) Verfahren rechtskräftig der Schenkungssteuer unterworfen wurden (Hinweis auf Deutsches

Schrifttum Kapp Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz; Randziffer 7 zu § 13, Megow - Michel; Erbschafts- und SchenkungssteuerG, sechste Auflage S 453).Schrifttum Kapp Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz; Randziffer 7 zu Paragraph 13,, Megow - Michel; Erbschafts- und SchenkungssteuerG, sechste Auflage S 453).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001826.X02

Im RIS seit

17.11.1976
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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