RS Vwgh 1976/11/17 1826/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1976
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Schenkungssteuerbescheid bewirkt nur gegenüber dem Bescheidadressaten, nicht aber auch gegenüber einem Dritten entschiedene Sache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001826.X01

Im RIS seit

17.11.1976
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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