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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Ein Verfahren ist deswegen nicht mit einem Mangel behaftet, weil die Behauptung, eine bewaldete Grundfläche sei wegen Nichtberücksichtung der möglichen Schottergewinnung nicht richtig geschätzt worden, nicht beachtet wurde, sofern keine konkreten Maßnahmen gesetzt wurden, die in absehbarer Zeit einen Schotterabbau erwarten lassen, insbesondere nicht einmal eine erforderliche Rodungsbewilligung nach den forstrechtlichen Bestimmungen erwirkt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000917.X01Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016