Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §117;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Schima und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des EW in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1976, Zl. 410.066/03-I4/1975, betreffend eine Enteignung und Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Schima und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des EW in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1976, Zl. 410.066/03-I4/1975, betreffend eine Enteignung und Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei:
Österreichische Draukraftwerke AG. in Klagenfurt, Kohldorferstraße 98), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 19. April 1971 beantragte die Österreichische Draukraftwerke AG (ÖDK) unter Hinweis auf die Erklärung ihres Projektes Draukraftwerk Ferlach zum bevorzugten Wasserbau die Enteignung des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes Nr. 339/18, inneliegend in EZ. 20 des Grundbuches der Katastralgemeinde X, im Ausmaß von 5358 m2. In der beim Amt der Kärntner Landesregierung aufgenommenen Niederschrift vom 26. April 1971 erklärte der Beschwerdeführer, gegen die Enteignung keine Einwendungen zu erheben. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung schloß der Beschwerdeführer mit den Vertretern der ÖDK ein Übereinkommen ab. In diesem Übereinkommen wurde für Grund und Boden ein Betrag von S 26.056,--, für die Entwertung der verbleibenden Restliegenschaft ein Betrag von S 9.000,--, für die Schlägerung des auf dem Grundstück stockenden Holzes ein Betrag von S 8.000,-- und für die Räumung der Grundfläche ein Betrag von S 50,40 je Quadratmeter festgelegt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, das Grundstück frei von Lasten zu übergeben und erklärte die erforderliche "Trennungsbewilligung" (gemeint die Einwilligung zur lastenfreien Abschreibung) betroffener Pfandgläubiger vorzulegen. In der Folge wurden trotz mehrerer Urgenzen nicht alle erforderlichen Trennungsbewilligungen vorgelegt. Am 24. Juli 1972 beantragte die ÖDK die Fortsetzung des Enteignungsverfahrens bzw. die Anberaumung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung.Am 19. April 1971 beantragte die Österreichische Draukraftwerke AG (ÖDK) unter Hinweis auf die Erklärung ihres Projektes Draukraftwerk Ferlach zum bevorzugten Wasserbau die Enteignung des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes Nr. 339/18, inneliegend in EZ. 20 des Grundbuches der Katastralgemeinde römisch zehn, im Ausmaß von 5358 m2. In der beim Amt der Kärntner Landesregierung aufgenommenen Niederschrift vom 26. April 1971 erklärte der Beschwerdeführer, gegen die Enteignung keine Einwendungen zu erheben. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung schloß der Beschwerdeführer mit den Vertretern der ÖDK ein Übereinkommen ab. In diesem Übereinkommen wurde für Grund und Boden ein Betrag von S 26.056,--, für die Entwertung der verbleibenden Restliegenschaft ein Betrag von S 9.000,--, für die Schlägerung des auf dem Grundstück stockenden Holzes ein Betrag von S 8.000,-- und für die Räumung der Grundfläche ein Betrag von S 50,40 je Quadratmeter festgelegt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, das Grundstück frei von Lasten zu übergeben und erklärte die erforderliche "Trennungsbewilligung" (gemeint die Einwilligung zur lastenfreien Abschreibung) betroffener Pfandgläubiger vorzulegen. In der Folge wurden trotz mehrerer Urgenzen nicht alle erforderlichen Trennungsbewilligungen vorgelegt. Am 24. Juli 1972 beantragte die ÖDK die Fortsetzung des Enteignungsverfahrens bzw. die Anberaumung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung.
Am 16. November 1972 bestellte der Landeshauptmann von Kärnten Oberforstrat Dipl.Ing. KS zum Sachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachtens über die Höhe der Entschädigung hinsichtlich des Grundstückes unter Zugrundelegung des Ertragswertes bzw. des diesen übersteigenden Verkehrswertes. In seinem Gutachten vom 29. Dezember 1972 ging der Amtssachverständige von einer Gesamtbesitzfläche von 12,58 ha, einer Gesamtwaldfläche von 6,82 ha und von einer zu enteignenden Grundfläche von 5358 m2 aus. Der Bodenwert wurde mit S 20.413,98 (3,81 S pro Quadratmeter), die Hiebsunreife mit S 3.804,18 (S 0,71 pro Quadratmeter), die Restgutentwertung mit S 4.082,80 (20 %), den "Arbeitsverdienstentgang" mit S 3.750,60 (S 0,70 pro Quadratmeter) bewertet, sodaß der Entschädigungsbetrag insgesamt S 32.051,56 ergab. Der Sachverständige führte noch aus, daß die Entschädigung über den Ertragswert ermittelt worden sei, da dieser den Verkehrswert übersteige. Die Berechnungen seien nach der Thonet-Tafel erfolgt, wobei als "Werbungskosten" S 120,-- pro fm und ein Index von 600 angenommen worden sei. Sollte die Schlägerung durch den Grundeigentümer erfolgen, seien zusätzlich die effektiven Schlägerungskosten zu ersetzen.
Bei der am 30. März 1973 durchgeführten Verhandlung kam es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte im wesentlichen vor, das Grundstück des Beschwerdeführers stelle ein potentielles Abbaugebiet für Kies und Schotter dar. Der Beschwerdeführer habe deshalb auch auf den in unmittelbarer Nähe liegenden weiteren Besitzungen einen Schotterabbau begonnen. Auch die von der ÖDK derzeit durchgeführten Grabungen bewiesen, daß das Grundstück Nr. 339/18 ein ideales Gebiet für Kiesabbau sei. Bei der Festsetzung der Entschädigung könne daher nicht nur von der derzeitigen Nutzung als Au ausgegangen werden, sondern es müsse der unmittelbar geplante Kiesabbau berücksichtigt werden. Im übrigen stelle das Grundstück für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Holzgewinnung, die Ausübung der Weide und Streugewinnung einen relativ wesentlichen Teil seines Wirtschaftsbetriebes dar, sodaß die vom Sachverständigen angegebene Restgutentwertung in keiner Weise der Höhe nach ausreichend sei. Die Zustellung der Ladung zu der Verhandlung sei im übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgt, sodaß keine ausreichende Vorbereitungszeit gegeben gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer mit der ÖDK außerhalb des Verfahrens getroffene Vereinbarung sei nur unter der Bedingung abgeschlossen worden, daß die erforderlichen Lastenfreistellungen durchgeführt werden könnten. Die getroffene Vereinbarung habe daher keine zivilrechtliche Wirksamkeit mehr. Der Beschwerdeführer spreche sich gegen den Antrag der ÖDK aus, einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, und ausdrücklich stelle er sich neben seinen Einwendungen gegen die Höhe der Entschädigung auch gegen eine Bewilligung der Enteignung. Durch die Ablöse der Weiderechte habe der Beschwerdeführer sehr beträchtliche Weideflächen verloren. Für die Verringerung der Weidemöglichkeit sei im Gutachten kein Betrag ausgeworfen worden.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers erklärte der forsttechnische Amtssachverständige bei der Verhandlung, die zu enteignende Grundfläche habe zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines einen Erlenausschlag aufgewiesen, welcher ein Teilstück des geschlossen vorhandenen Auwaldes rechtsufrig der Drau darstelle. Die Grundflächen seien im Überflutungsbereich der Drau gelegen und vom Sachverständigen hätten keinerlei Maßnahmen festgestellt werden können, die auf einen beabsichtigten Schotterabbau hingewiesen hätten. Da es sich sowohl in der Natur als auch nach dem Kataster bei der Grundfläche um eine Waldparzelle handle, sei die Entschädigung im Sinne des Gutachtens vom 9. Dezember 1972 ermittelt worden. Im Gutachten sei eine Bestockung von 1,0 der Erle festgestellt worden und diese Bestockung schaffe einen Bestandesschluß, der eine Beweidung mit auch nur geringstem Erfolg nicht zulasse. Der Einwand, daß eine Entschädigung für den Entgang der Weidemöglichkeit zu leisten wäre, treffe daher nicht zu.
Über Auftrag der Behörde ergänzte der Sachverständige am 3. Jänner 1975 sein Gutachten dahingehend, daß unter Berücksichtigung der seit 1972 erfolgten Preisbewegungen mit Stand Ende 1974 die Werbungskosten mit S 140,-- pro fm und der Index mit 700 anzunehmen seien. Bei sonst gleichgebliebenen Entschädigungsgrundlagen wurde sodann ein Entschädigungsbetrag von S 37.656,02 ermittelt. In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 1975 führte der Vertreter des Beschwerdeführers zu diesen ergänzenden Gutachten insbesondere aus, es handle sich bei dem Grundstück um ein potentielles Abbaugebiet von Kies und Schotter. Der Sachverständige habe der Tatsache nicht Rechnung getragen, daß es sich hiebei um 96.000 m3 Humusschottersand handle, wobei nach dem gängigen Verkehrswert jeder Kubikmeter mit S 10,-- zu bewerten sei. Die Schätzung des Bodenwertes mit S 4,44 pro Quadratmeter sei viel zu gering, weil der ortsübliche Bodenwert bei zirka S 11,-- pro Quadratmeter liege. Das Gutachten sei daher zu ergänzen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. April 1975 wurde die Enteignung ausgesprochen und gemäß §§ 117 und 118 WRG 1959 in Verbindung mit §§ 4 und 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 eine Entschädigung von S 37.656,02 entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen festgesetzt. Der ÖDK wurde auch die Schlägerung des auf dem enteigneten Grundstück stockenden Holzbestandes vorgeschrieben sowie die Übergabe des geschlägerten Holzes an den Beschwerdeführer, und zwar handelsüblich ausgeformt frei Straße, sodaß es mit Lastkraftwagen abgeführt werden könne. Dagegen lehnte es die Behörde ab, eine besondere Entschädigung für den vom Beschwerdeführer behaupteten Verlust der möglichen Schottergewinnung zuzuerkennen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. April 1975 wurde die Enteignung ausgesprochen und gemäß Paragraphen 117 und 118 WRG 1959 in Verbindung mit Paragraphen 4 und 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 eine Entschädigung von S 37.656,02 entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen festgesetzt. Der ÖDK wurde auch die Schlägerung des auf dem enteigneten Grundstück stockenden Holzbestandes vorgeschrieben sowie die Übergabe des geschlägerten Holzes an den Beschwerdeführer, und zwar handelsüblich ausgeformt frei Straße, sodaß es mit Lastkraftwagen abgeführt werden könne. Dagegen lehnte es die Behörde ab, eine besondere Entschädigung für den vom Beschwerdeführer behaupteten Verlust der möglichen Schottergewinnung zuzuerkennen.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid rügte der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens. Es sei übersehen worden, daß auf dem Grundstück schon immer Schotter und Humus entnommen worden sei. Auch sei schon bei der Verhandlung am 30. März 1973 zu Protokoll gegeben worden, daß die Vornahme von Kiesabbau unmittelbar geplant sei. Es fehle weiter eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Grundstück für den Beschwerdeführer neben der Holzgewinnung auch für die Ausübung der Weide und der Streugewinn einen beachtlichen Teil seines Wirtschaftsbetriebes darstelle. Das Grundstück sei schon immer als Weide verwendet worden.
Der Beschwerdeführer brachte in einem ergänzenden Schriftsatz insbesondere noch vor, daß in vergleichbaren Fällen höhere Entschädigungen geleistet worden seien. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft forderte in der Folge den forsttechnischen Amtssachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens auf. Der Amtssachverständige führte in seinem ergänzenden Gutachten vom 22. September 1975 im wesentlichen aus, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer gezogenen Vergleichspreise nicht zutreffen. Weiter wurde dargetan, daß für Weideverluste bzw. Weidenutzungsentgang die Nachbarschaft W gesondert entschädigt worden sei und diese Entschädigung anteilsmäßig auch auf den Beschwerdeführer entfalle. Die gesonderte Entschädigung aus diesem Titel erscheine daher nicht gerechtfertigt. Im übrigen sei die Behauptung des Beschwerdeführers anzuzweifeln, da eine Streuentnahme bei einem vollbestockten Erlenbestand sicherlich nicht vorgenommen werden könnte. Das Ergänzungsgutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser bemängelte in seiner Stellungnahme vom 10. November 1975 insbesondere, daß das Schottervorkommen bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages nicht berücksichtigt wurde. Der Berufungswerber habe einem gerichtlich beeideten Sachverständigen den Auftrag erteilt, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen und dieses werde vorgelegt werden. In der Folge wurden mehrere Anträge auf Fristerstreckung gestellt, es wurde jedoch kein Gegengutachten vorgelegt. In der Stellungnahme vom 27. Jänner 1976 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten mit der Begründung, daß der forsttechnische Amtssachverständige zur Erstellung eines Gutachtens betreffend die Schottergewinnung nicht geeignet sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1976 wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, grundsätzlich sei eine Entschädigung für ein potentielles Schottervorkommen nur dann festzulegen, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete in diese Richtung zielende Maßnahmen gesetzt worden seien und daher in absehbarer Zeit mit einem Schotterabbau zu rechnen sei. Wie bereits die erste Instanz zu Recht ausgeführt habe, seien im Gegenstande die Voraussetzungen für die Festsetzung einer solchen Entschädigung nicht gegeben. Daher sei für diese Frage auch ein zusätzlicher Sachverständiger nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufung habe der Beschwerdeführer auf dem enteigneten Grundstück keinen geregelten Schotterabbau durchgeführt. Dies gehe einwandfrei aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.Ing. KS im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1973 hervor, wonach keinerlei Maßnahmen festgestellt hätten werden können, die auf einen beabsichtigten Schotterabbau hingewiesen hätten. Die Parzelle sei laut dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Sachverständigen als Waldgrundstück mit einem Bestockungsgrad von 1,0 anzusehen und als solche auch im Grundkataster ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte daher für einen allfälligen Schotterabbau zunächst eine Rodungsbewilligung einholen müssen; eine solche sei aber nicht vorhanden, weshalb auch die Möglichkeit eines Schotterabbaues nicht gegeben sei. Unterstrichen werde diese Tatsache auch durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer vor Erlassung des Enteignungsbescheides nie die Behauptung aufgestellt habe, daß er auf der zu enteignenden Parzelle einen Schotterabbau betrieben habe, sondern nur immer auf die potentielle Möglichkeit eines solchen hingewiesen habe. Seine erst im Berufungsverfahren anders lautende Behauptung könne daher auch im Hinblick auf § 42 AVG 1950 (Präklusion) keine Berücksichtigung finden. Der Bodenwert wäre im Schätzungsgutachten nach der Waldwerttafel von Dr.Dipl.Ing. Hugo Thonet ermittelt worden, wobei sich dieser aus dem Haubarkeitsdurchschnittszuwachs (dieser kapitalisiert als immerwährende Rente mit einem Zinsfuß von 3 %) ergebe. Der Holzwert sei in diesem Bodenwert (S 4,44 pro Quadratmeter) nicht enthalten, da einerseits das Holz dem Eigentümer loco Abfuhrstraße zur Verfügung gestellt und anderseits für die Hiebunreife dieses Holzes gesondert ein Betrag von S 0,80 pro Quadratmeter zuerkannt worden sei. Für Weideverluste bzw. den Weidenutzungsentgang sei die Nachbarschaft W gesondert entschädigt worden und diese Entschädigung sei anteilsmäßig auch auf den Beschwerdeführer entfallen. Eine gesonderte nochmalige Entschädigung für den Beschwerdeführer aus diesem Titel sei daher nicht gerechtfertigt. Eine Entschädigung für den Verlust der Streugewinnung hätte nicht festgesetzt werden können, da eine Streuentnahme bei einem voll bestockten Erlenbestand sicher nicht hätte vorgenommen werden können. Eine Vergütung für den Abtransport des Holzes sei nicht festzulegen gewesen, da diese Kosten auch ohne Enteignung den Berufungswerber belastet hätten und ein vorzeitiger Anfall der Transportkosten vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden könne, da ein im wesentlichen 15jähriger Erlenbestand unter den gegebenen Standortverhältnissen bzw. der gegebenen Betriebsart (Erlenau, Ausschlagwald) als bereits erntewürdig anzusehen sei. Im übrigen sei das ergänzende Gutachten des Sachverständigen dem Beschwerdeführer zur Gegenäußerung mitgeteilt worden und dieser habe trotz Fristerstreckungen eine Stellungnahme nicht abgegeben und das erwähnte Gutachten sei in keiner Weise entkräftet worden.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1976 wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, grundsätzlich sei eine Entschädigung für ein potentielles Schottervorkommen nur dann festzulegen, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete in diese Richtung zielende Maßnahmen gesetzt worden seien und daher in absehbarer Zeit mit einem Schotterabbau zu rechnen sei. Wie bereits die erste Instanz zu Recht ausgeführt habe, seien im Gegenstande die Voraussetzungen für die Festsetzung einer solchen Entschädigung nicht gegeben. Daher sei für diese Frage auch ein zusätzlicher Sachverständiger nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Berufung habe der Beschwerdeführer auf dem enteigneten Grundstück keinen geregelten Schotterabbau durchgeführt. Dies gehe einwandfrei aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.Ing. KS im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1973 hervor, wonach keinerlei Maßnahmen festgestellt hätten werden können, die auf einen beabsichtigten Schotterabbau hingewiesen hätten. Die Parzelle sei laut dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Sachverständigen als Waldgrundstück mit einem Bestockungsgrad von 1,0 anzusehen und als solche auch im Grundkataster ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte daher für einen allfälligen Schotterabbau zunächst eine Rodungsbewilligung einholen müssen; eine solche sei aber nicht vorhanden, weshalb auch die Möglichkeit eines Schotterabbaues nicht gegeben sei. Unterstrichen werde diese Tatsache auch durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer vor Erlassung des Enteignungsbescheides nie die Behauptung aufgestellt habe, daß er auf der zu enteignenden Parzelle einen Schotterabbau betrieben habe, sondern nur immer auf die potentielle Möglichkeit eines solchen hingewiesen habe. Seine erst im Berufungsverfahren anders lautende Behauptung könne daher auch im Hinblick auf Paragraph 42, AVG 1950 (Präklusion) keine Berücksichtigung finden. Der Bodenwert wäre im Schätzungsgutachten nach der Waldwerttafel von Dr.Dipl.Ing. Hugo Thonet ermittelt worden, wobei sich dieser aus dem Haubarkeitsdurchschnittszuwachs (dieser kapitalisiert als immerwährende Rente mit einem Zinsfuß von 3 %) ergebe. Der Holzwert sei in diesem Bodenwert (S 4,44 pro Quadratmeter) nicht enthalten, da einerseits das Holz dem Eigentümer loco Abfuhrstraße zur Verfügung gestellt und anderseits für die Hiebunreife dieses Holzes gesondert ein Betrag von S 0,80 pro Quadratmeter zuerkannt worden sei. Für Weideverluste bzw. den Weidenutzungsentgang sei die Nachbarschaft W gesondert entschädigt worden und diese Entschädigung sei anteilsmäßig auch auf den Beschwerdeführer entfallen. Eine gesonderte nochmalige Entschädigung für den Beschwerdeführer aus diesem Titel sei daher nicht gerechtfertigt. Eine Entschädigung für den Verlust der Streugewinnung hätte nicht festgesetzt werden können, da eine Streuentnahme bei einem voll bestockten Erlenbestand sicher nicht hätte vorgenommen werden können. Eine Vergütung für den Abtransport des Holzes sei nicht festzulegen gewesen, da diese Kosten auch ohne Enteignung den Berufungswerber belastet hätten und ein vorzeitiger Anfall der Transportkosten vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden könne, da ein im wesentlichen 15jähriger Erlenbestand unter den gegebenen Standortverhältnissen bzw. der gegebenen Betriebsart (Erlenau, Ausschlagwald) als bereits erntewürdig anzusehen sei. Im übrigen sei das ergänzende Gutachten des Sachverständigen dem Beschwerdeführer zur Gegenäußerung mitgeteilt worden und dieser habe trotz Fristerstreckungen eine Stellungnahme nicht abgegeben und das erwähnte Gutachten sei in keiner Weise entkräftet worden.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Im wesentlichen wird vorgebracht, nach der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur sei bei der Wertbemessung einer Liegenschaft die Möglichkeit einer Schottergewinnung auch dann zu berücksichtigen, wenn hiefür im Augenblick keine Abbaugenehmigung vorliege, da allein die Möglichkeit eines später bewilligten Abbaues eine wesentliche Auswirkung auf die Preisgestaltung darstelle. Wenn eine derartige Liegenschaft verkauft werde, lasse sich der potentielle Käufer auch von der Erwägung leiten, daß die Liegenschaft tatsächlich für die Schottergewinnung geeignet sei. Unter diesen Voraussetzungen habe die Liegenschaft des Beschwerdeführers natürlich einen größeren Verkehrswert, als der Amtssachverständige angenommen habe. Ein Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten hätte darüber zweifelsfrei Aufklärung gebracht. Die Berufungsbehörde habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wenn sie bei der Enteignungsverhandlung am 30. März 1973 zu Protokoll gegeben habe, die Vornahme von Kiesabbau sei unmittelbar geplant. Es seien damals sehr wohl bereits konkrete Maßnahmen geplant gewesen, um das Schottervorkommen auf der Liegenschaft einer Verwertung zuzuführen. Die unrichtige rechtliche Beurteilung habe auch zur Unterlassung der erforderlichen Ermittlungen geführt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, daß in der Beschwerde lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die festgesetzte Entschädigung behauptet wird. Für dieses Entschädigungsverfahren gelten zunächst die Grundsätze der §§ 117 und 118 WRG 1959, welche die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten regeln, wobei in der Entscheidung auszusprechen ist, ob, in welcher Höhe, in welcher Art und in welcher Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu leisten sei (§ 117 Abs. 1). Bei der Festsetzung dieser Entschädigungen sind gemäß § 118 Abs. 1 WRG 1959 die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes dem Sinn nach anzuwenden. Darnach ist das Wasserbauunternehmen - die mitbeteiligte Partei - verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. Diese Schadloshaltung im Sinne des § 365 ABGB entspricht der Vorschrift des § 115 Abs. 1 WRG 1959, wonach die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1974, Zl. 163/74, auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen). In dem genannten Erkenntnis hatte sich der Verwaltungsgerichtshof, wie im vorliegenden Fall, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob zu Recht eine gesonderte Vergütung des verwertbaren, durch die Enteignung entzogenen Schottervorkommens verweigert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, daß eine über den Verkehrswert hinausgehende gesonderte Entschädigung für das behauptete Schottervorkommen nur dann berechtigt ist, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete, in diese Richtung zielende Maßnahmen gesetzt wurden und mit einem Schotterabbau daher in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, potentielle Käufer der Grundflächen hätten sich auch von der Erwägung leiten lassen, daß die Liegenschaft tatsächlich für die Schottergewinnung geeignet sei, stellt keine solche konkrete Maßnahme dar. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, im Besitz einer Rodungsbewilligung gemäß § 2 des Reichsforstgesetzes 1852 zu sein, die es ihm erst rechtlich ermöglicht hätte, den Wald zu roden und mit dem Schotterabbau zu beginnen. Zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und in ihrer Gegenschrift darauf verwiesen, daß nach dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere auch auf Grund des am 30. März 1973 durchgeführten Lokalaugenscheines vom Beschwerdeführer keine Maßnahmen vorgenommen worden seien, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Schotterabbau hätten schließen lassen. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers erweisen sich durch die Aktenlage nicht gedeckt, wenngleich entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Ansicht sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht als präkludiert zu beurteilen ist, weil der Vertreter des Beschwerdeführers schon anläßlich der Verhandlung vom 30. März 1973 auf die "geplante Vornahme von Kiesabbau" hinwies. Hat aber sohin die belangte Behörde auf Grund des ihr vorgelegenen Sachverhaltes die Bedeutung einer möglichen Schottergewinnung für die Festsetzung der Entschädigung richtig beurteilt, so erübrigte es sich, das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Jänner 1976 beantragte Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten einzuholen, weil diese Frage im vorliegenden Fall für die Festsetzung der Entschädigung rechtlich unerheblich war. In dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt hat, ist daher ein Verfahrensmangel nicht gelegen.Zunächst ist festzustellen, daß in der Beschwerde lediglich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die festgesetzte Entschädigung behauptet wird. Für dieses Entschädigungsverfahren gelten zunächst die Grundsätze der Paragraphen 117 und 118 WRG 1959, welche die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten regeln, wobei in der Entscheidung auszusprechen ist, ob, in welcher Höhe, in welcher Art und in welcher Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu leisten sei (Paragraph 117, Absatz eins,). Bei der Festsetzung dieser Entschädigungen sind gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WRG 1959 die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes dem Sinn nach anzuwenden. Darnach ist das Wasserbauunternehmen - die mitbeteiligte Partei - verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten. Diese Schadloshaltung im Sinne des Paragraph 365, ABGB entspricht der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959, wonach die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung haben vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1974, Zl. 163/74, auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird hingewiesen). In dem genannten Erkenntnis hatte sich der Verwaltungsgerichtshof, wie im vorliegenden Fall, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob zu Recht eine gesonderte Vergütung des verwertbaren, durch die Enteignung entzogenen Schottervorkommens verweigert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Auffassung vertreten, daß eine über den Verkehrswert hinausgehende gesonderte Entschädigung für das behauptete Schottervorkommen nur dann berechtigt ist, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete, in diese Richtung zielende Maßnahmen gesetzt wurden und mit einem Schotterabbau daher in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, potentielle Käufer der Grundflächen hätten sich auch von der Erwägung leiten lassen, daß die Liegenschaft tatsächlich für die Schottergewinnung geeignet sei, stellt keine solche konkrete Maßnahme dar. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, im Besitz einer Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 2, des Reichsforstgesetzes 1852 zu sein, die es ihm erst rechtlich ermöglicht hätte, den Wald zu roden und mit dem Schotterabbau zu beginnen. Zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und in ihrer Gegenschrift darauf verwiesen, daß nach dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere auch auf Grund des am 30. März 1973 durchgeführten Lokalaugenscheines vom Beschwerdeführer keine Maßnahmen vorgenommen worden seien, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Schotterabbau hätten schließen lassen. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers erweisen sich durch die Aktenlage nicht gedeckt, wenngleich entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Ansicht sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht als präkludiert zu beurteilen ist, weil der Vertreter des Beschwerdeführers schon anläßlich der Verhandlung vom 30. März 1973 auf die "geplante Vornahme von Kiesabbau" hinwies. Hat aber sohin die belangte Behörde auf Grund des ihr vorgelegenen Sachverhaltes die Bedeutung einer möglichen Schottergewinnung für die Festsetzung der Entschädigung richtig beurteilt, so erübrigte es sich, das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Jänner 1976 beantragte Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten einzuholen, weil diese Frage im vorliegenden Fall für die Festsetzung der Entschädigung rechtlich unerheblich war. In dem Umstand, daß die belangte Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers nicht näher auseinandergesetzt hat, ist daher ein Verfahrensmangel nicht gelegen.
Die Beschwerde erweist sich sohin auf Grund der dargelegten Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich sohin auf Grund der dargelegten Erwägungen als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz an den Bund stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Spruch über den Aufwandersatz an den Bund stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 18. November 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000917.X00Im RIS seit
22.05.2003Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016