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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, dass ein von einer wasserrechtlichen Regulierung Betroffener einem Schätzungsgutachten zustimmt, ist ihm nicht die Möglichkeit genommen, in der Berufung Umstände vorzubringen, die in dem Schätzungsgutachten nicht behandelt wurden. Diesbezüglich liegt eine Präklusion nicht vor und eine Zurückweisung der Berufung erweist sich als rechtswidrig.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001047.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009