Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des Ing. GH in M, vertreten durch Dr. Johann Schindler, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24-26/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Jänner 1976, Zl. III/1-16.775-1976, betreffend eine Verwaltungsstrafe nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des Ing. GH in M, vertreten durch Dr. Johann Schindler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 24-26/IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Jänner 1976, Zl. III/1-16.775-1976, betreffend eine Verwaltungsstrafe nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführen hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1975 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit fünfzehn Tage Ersatzarrest. Als erwiesen wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe es als gewerberechtlicher Verantwortlicher der Firma X-Chemie zugelassen, daß seit 1967 bis zum 14. Juli 1975 mindestens einmal wöchentlich detergentienhältiges Wasser, welches vom Reinigen der Neutralisationskessel, die der Erzeugung flüssiger Reinigungsmittel dienen, anfalle, ohne wasserrechtliche Bewilligung in das Kanalnetz des Industriezentrums Süd eingeleitet worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a WRG 1959 begangen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die wasserrechtliche Bewilligung vom 16. März 1967 betreffe nicht jene Abwässer, welche vom Reinigen der Neutralisationskessel herrühren. Diese anfallenden Wässer seien detergentienhältig, weshalb ihnen ein Antischaummittel zugesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, daß diese Abwässer in das den B-bach mündende Kanalnetz des Industriezentrums Süd eingeleitet würden. Die Einbringung solcher Abwässer sei aber nur nach Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung zulässig. Die verhängte Strafe sei - zumal langjährige Übung vorliege - schuldangemessen.Mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1975 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Mödling gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit fünfzehn Tage Ersatzarrest. Als erwiesen wurde angenommen, der Beschwerdeführer habe es als gewerberechtlicher Verantwortlicher der Firma X-Chemie zugelassen, daß seit 1967 bis zum 14. Juli 1975 mindestens einmal wöchentlich detergentienhältiges Wasser, welches vom Reinigen der Neutralisationskessel, die der Erzeugung flüssiger Reinigungsmittel dienen, anfalle, ohne wasserrechtliche Bewilligung in das Kanalnetz des Industriezentrums Süd eingeleitet worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, WRG 1959 begangen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die wasserrechtliche Bewilligung vom 16. März 1967 betreffe nicht jene Abwässer, welche vom Reinigen der Neutralisationskessel herrühren. Diese anfallenden Wässer seien detergentienhältig, weshalb ihnen ein Antischaummittel zugesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, daß diese Abwässer in das den B-bach mündende Kanalnetz des Industriezentrums Süd eingeleitet würden. Die Einbringung solcher Abwässer sei aber nur nach Erwirkung einer wasserrechtlichen Bewilligung zulässig. Die verhängte Strafe sei - zumal langjährige Übung vorliege - schuldangemessen.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer vor, daß er bei seiner Einvernahme dargelegt habe, bei den Reinigungswässern der Neutralisationskessel handle es sich um die gleichen Reinigungswässer, die vom Aufwaschen des Betonestriches in der Arbeits- und Lagerhalle herrührten. Die wasserrechtliche Bewilligung der X-Chemie Gesellschaft m.b.H. umfasse alle Betriebsabwässer, wie der Verhandlungsschrift vom 6. März 1967 entnommen werden könne. Als Auflage sei die Verpflichtung der Einleitung der Schmutzwässer in den Kanal über einen Schlammfang vorgeschrieben worden. Die ordnungsgemäße Fertigstellung der Abwasserbeseitigungsanlage sei bescheidmäßig festgestellt worden. Es werde auf Gutachten verwiesen, wonach die Verunreinigung durch das anfallende Abwasser äußerst gering und somit unbedenklich und ungefährlich sei. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers liege nicht vor, sodaß das Strafverfahren einzustellen sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in der Beschreibung der aus dem Betrieb anfallenden Gewässer bei der Verhandlung am 6. März 1967 fehle jeder Hinweis auf Reinigungswässer anläßlich des Auswaschens der Neutralisationskessel. Den Berufungsausführungen sei nicht beizupflichten, daß ohne weiteres geschlossen werden könne, daß durch den im Konsens nicht berücksichtigten Anfall von Reinigungswässern aus dem Neutralisationskessel Menge und Beschaffenheit der aus dem Betrieb in die Kanalisation eingebrachten Wässer nicht maßgeblich verändert werde. Der relativ spontane Anfall solcher Reinigungswässer in entsprechender Menge hätte dem Beschwerdeführer zu denken geben müssen, ob ein Schlammfang mit nur 500 l Inhalt als ausreichend angesehen werden könne, um eine entsprechende Schadlosmachung der Abwässer zu bewirken. Als gewerberechtlich Verantwortlicher wäre es Angelegenheit des Beschwerdeführers gewesen, sich von der Vereinbarkeit der vorhandenen Bewilligungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu überzeugen und auch allenfalls den erforderlichen fachmännischen Rat einzuholen.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich als gemäß § 9 VStG 1950 verantwortliches Organ der X-Chemie Gesellschaft m.b.H. in dem ihm zustehenden Recht auf Einleitung von Betriebswässer in das Kanalnetz des Industriezentrums Süd, verletzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich als gemäß Paragraph 9, VStG 1950 verantwortliches Organ der X-Chemie Gesellschaft m.b.H. in dem ihm zustehenden Recht auf Einleitung von Betriebswässer in das Kanalnetz des Industriezentrums Süd, verletzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei lediglich Prokurist der X-Chemie Gesellschaft m.b.H. und sohin nicht Strafsubjekt einer juristischen Person gemäß § 9 VStG 1950. Er sei zwar gewerberechtlicher Geschäftsführer, nicht aber zugleich Organ der Gesellschaft. In den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden fände sich kein Hinweis darauf, daß die detergentienhältigen Abwässer überhaupt zu einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer führen, die eine Bewilligungspflicht nach sich ziehe. Eine solche Feststellung hätte zu einer Bestrafung noch nicht ausgereicht, weil des weiteren festzustellen gewesen wäre, ob die Beeinträchtigung geringfügig sei oder nicht. Eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Gewässers sei durch die Verwaltungsbehörde nicht festgestellt worden. Die Einbringung von Stoffen als solche sei aber nicht bewilligungspflichtig. Ein Verfahrensmangel sei darin gelegen, weil die Berufungsbehörde auf das in der Berufung genannte bzw. vorgelegte Gutachten nicht eingegangen sei. Nach diesem Gutachten erleide aber das Gewässer durch die Ableitung der detergentienhältigen Abwässer keine Beeinträchtigung.In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei lediglich Prokurist der X-Chemie Gesellschaft m.b.H. und sohin nicht Strafsubjekt einer juristischen Person gemäß Paragraph 9, VStG 1950. Er sei zwar gewerberechtlicher Geschäftsführer, nicht aber zugleich Organ der Gesellschaft. In den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden fände sich kein Hinweis darauf, daß die detergentienhältigen Abwässer überhaupt zu einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer führen, die eine Bewilligungspflicht nach sich ziehe. Eine solche Feststellung hätte zu einer Bestrafung noch nicht ausgereicht, weil des weiteren festzustellen gewesen wäre, ob die Beeinträchtigung geringfügig sei oder nicht. Eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Gewässers sei durch die Verwaltungsbehörde nicht festgestellt worden. Die Einbringung von Stoffen als solche sei aber nicht bewilligungspflichtig. Ein Verfahrensmangel sei darin gelegen, weil die Berufungsbehörde auf das in der Berufung genannte bzw. vorgelegte Gutachten nicht eingegangen sei. Nach diesem Gutachten erleide aber das Gewässer durch die Ableitung der detergentienhältigen Abwässer keine Beeinträchtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, daß die angelastete Ableitung der bei der Reinigung der Neutralisationskessel entstehenden Abwässer in das Kanalnetz und somit in den B-bach zu Recht als bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 qualifiziert wurde. Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nach dieser Gesetzesstelle nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedarf insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem, oder gasförmigem Zustand in Gewässer einer Bewilligung im Sinne des Absatzes 1. Auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung für die Betriebsanlage vom 16. März 1967 im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift vom 6. März 1967 ergibt sich eindeutig, daß es sich bei den, den Gegenstand der Bewilligung bildenden Betriebsabwässer nur um Kühlwässer handelt, welche rein das Objekt verlassen sowie um Schmutzwässer vom Aufwaschen des Betonestriches in der Arbeits- und Lagerhalle, die lediglich die üblichen Reinigungsmittel enthalten. Dementsprechend wurde als Auflage im Bewilligungsbescheid bloß vorgeschrieben, die beim Aufwaschen der Betriebsräume anfallenden Schmutzwässer vor ihrer Einleitung in den Regenwasserkanal über einen Schlammfang, der einen Nutzinhalt von mindestens 500 l besitzt, zu führen. War aber sogar für das Kühlwasser und für das beim Aufwaschen des Betonestriches anfallende Abwasser eine Bewilligung als erforderlich erachtet worden, dann konnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdeführer kein Zweifel darüber bestehen, daß für das beim Reinigen der Neutralisationskessel entstehende Abwasser bei Einleitung in den Regenwasserkanal eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Von einer bloß geringfügigen Einwirkung des Abwassers kann bei einer solchen Situation keine Rede sein. (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1961, Slg. N. F. Nr. 5575/A). Die Frage der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist auch dann zu bejahen, wenn jene Vorkehrungen getroffen wurden, die schädliche Auswirkungen auf ein Gewässer ausschließen, weil nur die wasserrechtliche Bewilligung es der Behörde ermöglicht, die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1964, Slg. N. F. Nr. 6223/A). Die belangte Behörde konnte sohin bei der gegebenen Situation zu Recht davon ausgehen, daß den vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Gutachten, die sich mit der Bewilligungsfähigkeit der Einleitung von Wässern beschäftigen, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Bedeutung zukomme, weil es hier ausschließlich um die Frage der bewilligungslosen Einleitung solcher Wässer geht. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, daß die angelastete Ableitung der bei der Reinigung der Neutralisationskessel entstehenden Abwässer in das Kanalnetz und somit in den B-bach zu Recht als bewilligungspflichtige Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 qualifiziert wurde. Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nach dieser Gesetzesstelle nicht als Beeinträchtigung. Nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem, oder gasförmigem Zustand in Gewässer einer Bewilligung im Sinne des Absatzes 1. Auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung für die Betriebsanlage vom 16. März 1967 im Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift vom 6. März 1967 ergibt sich eindeutig, daß es sich bei den, den Gegenstand der Bewilligung bildenden Betriebsabwässer nur um Kühlwässer handelt, welche rein das Objekt verlassen sowie um Schmutzwässer vom Aufwaschen des Betonestriches in der Arbeits- und Lagerhalle, die lediglich die üblichen Reinigungsmittel enthalten. Dementsprechend wurde als Auflage im Bewilligungsbescheid bloß vorgeschrieben, die beim Aufwaschen der Betriebsräume anfallenden Schmutzwässer vor ihrer Einleitung in den Regenwasserkanal über einen Schlammfang, der einen Nutzinhalt von mindestens 500 l besitzt, zu führen. War aber sogar für das Kühlwasser und für das beim Aufwaschen des Betonestriches anfallende Abwasser eine Bewilligung als erforderlich erachtet worden, dann konnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdeführer kein Zweifel darüber bestehen, daß für das beim Reinigen der Neutralisationskessel entstehende Abwasser bei Einleitung in den Regenwasserkanal eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Von einer bloß geringfügigen Einwirkung des Abwassers kann bei einer solchen Situation keine Rede sein. (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1961, Slg. N. F. Nr. 5575/A). Die Frage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 ist auch dann zu bejahen, wenn jene Vorkehrungen getroffen wurden, die schädliche Auswirkungen auf ein Gewässer ausschließen, weil nur die wasserrechtliche Bewilligung es der Behörde ermöglicht, die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1964, Slg. N. F. Nr. 6223/A). Die belangte Behörde konnte sohin bei der gegebenen Situation zu Recht davon ausgehen, daß den vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Gutachten, die sich mit der Bewilligungsfähigkeit der Einleitung von Wässern beschäftigen, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Bedeutung zukomme, weil es hier ausschließlich um die Frage der bewilligungslosen Einleitung solcher Wässer geht. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er zur Vertretung der X-Chemie Gesellschaft m.b.H. nach außen im Sinne des § 9 VStG 1950 nicht befugt ist, dann treffen diese erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Umstände zu, wie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Handelsregisterauszügen zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht im Sinne des § 9 VStG 1950 als Vertreter der Gesellschaft bestraft, sondern von Beginn des Verfahrens an als Betriebsleiter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 zur Verantwortung gezogen und dagegen sind im Verlaufe des Verwaltungsstrafverfahrens keine Einwände erhoben worden. Der Beschwerdeführer konnte sohin auch mit diesem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht dartun.Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er zur Vertretung der X-Chemie Gesellschaft m.b.H. nach außen im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 nicht befugt ist, dann treffen diese erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Umstände zu, wie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Handelsregisterauszügen zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht im Sinne des Paragraph 9, VStG 1950 als Vertreter der Gesellschaft bestraft, sondern von Beginn des Verfahrens an als Betriebsleiter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 zur Verantwortung gezogen und dagegen sind im Verlaufe des Verwaltungsstrafverfahrens keine Einwände erhoben worden. Der Beschwerdeführer konnte sohin auch mit diesem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht dartun.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf §§ 47 und 43 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 4/1975.Der Spruch über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf Paragraphen 47 und 43 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 22. November 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000643.X00Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016